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Allerdings darf dabei nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um bezahlte Äußerungen handelt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: I ZR 171/21).
Äußerungen eines Mediziners in informierender Werbung zitiert
Geklagt hatte ein Arzt aus Köln, der 2019 an einer Pressekonferenz zum Thema Reizdarmsyndrom teilgenommen hatte. Ein Medikamentenhersteller hatte danach Aussagen aus dem Statement des Mediziners, das im Internet abrufbar war, ohne dessen Wissen in einer Werbeanzeige für ein Mittel gegen Reizdarmsyndrom verwendet. Daraufhin hatte Arzt das Unternehmen auf Schadenersatz verklagt, war damit jedoch in erster wie auch zweiter Instanz gescheitert. Der BGH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Köln.
Kein unbefugter Namensgebrauch
„Die Verwendung eines fremden Namens zu Werbezwecken kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Werbende damit nicht allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will, sondern auch ein schützenswertes Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient“, heißt es unter anderem in der Begründung. Der Arzt werde nur mit fachlichen Aussagen zitiert, und sein Name werde nicht besonders hervorgehoben. Die Anzeige erwecke nicht den Anschein, dass der Kläger eine Empfehlung für das beworbene Produkt ausspreche.
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