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Erbrecht | 23.06.2021

Testament

Auch Kopie eines Testaments kann ausreichen

Erbfolge kann auch aus in Kopie vorhandenen Testamenten fest­gestellt werden

(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 07.04. 2021, Az.31 Wx 108/21)

Manchmal gehen Dinge im Laufe der Zeit verloren. Das kann auch für Testamente gelten. Im Erbfall kann es dann helfen, wenn es noch eine Kopie des Dokuments gibt.

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Ein Testament wird im Erbfall in der Regel vom Nachlass­gericht eröffnet. Grund­sätzlich ist dabei das Original einer solchen letztwilligen Verfügung zu eröffnen. Ist aber nur noch eine Kopie des Testaments vorhanden, kann auch diese zu eröffnen sein, befand das Oberlandes­gericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 108/21).

Original einer Verfügung nicht mehr auffindbar

In dem Fall hat ein Erblasser mehrere Verfügungen von Todes wegen hinter­lassen. Eine dieser Verfügungen ist im Original nicht mehr auffindbar. Wohl aber existiert noch eine Kopie. Das Nachlass­gericht kündigt an, auch diese Kopie eröffnen zu wollen.

Auch Kopie kann Erstellung eines Testaments nachweisen

Zu Recht, urteilen die Richter am OLG: Zwar ist Grund­sätzlich das Original beim Nachlass­gericht abzuliefern und von diesem zu eröffnen. Wenn aber das Original nicht mehr auffindbar ist, kann die Kopie die Erstellung eines Testaments nachweisen.

Verschwundenes Original bedeutet nicht gleich Vernichtung

Allein die Tatsache, dass das Original nicht mehr vorhanden ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen worden ist. Daher kann sich die Erbfolge nach dem nur noch in Kopie vorliegenden Testament richten. Diese ist folglich zu eröffnen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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