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Sozialrecht | 26.05.2023

Unfall­versicherung

Auch Rückweg im Homeoffice ist gesetzlich unfall­versichert

Hin- und Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice ist Arbeits­unfall

(Sozialgericht Schwerin, Urteil v. 13.12.2022, Az. S 16 U 49/22)

Wer sich auf dem Heimweg von der Arbeit verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung. Doch was gilt, wenn der Schreib­tisch in der eigenen Wohnung steht?

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Auch im Homeoffice kann der Rückweg nach dem Ende einer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung stehen. Das geht aus einer Ent­scheidung des Sozial­gerichts Schwerin (AZ: S 16 U 49/22) hervor. Er gilt dann als mit­versicherter Betriebsweg.

Treppensturz nach Homeoffice-Arbeitstag

Im konkreten Fall verletzte sich eine Arbeit­nehmerin, die an zwei von fünf Arbeits­tagen im Homeoffice arbeitete, auf dem Weg von ihrem Arbeits­zimmer im Ober­geschoss in den Wohnbereich im Unter­geschoss. Auf der Treppe stürzte sie und zog sich eine Fußv­erletzung zu. Die Beschäftigte hatte sich zuvor digital aus­gestempelt und ihren Rechner herunter­gefahren sowie unter anderem den Büro­schlüssel und ihre Notizen für den nächsten Arbeitstag in der Dienst­stelle mitgenommen.

Unfallversicherung: Versicherte Tätigkeit mit Abmelden und Herunterfahren des Rechners beendet

Die Unfall­versicherung lehnte die Anerkennung als Arbeits­unfall allerdings auch im Widerspruchs­verfahren ab: Die versicherte Tätigkeit sei mit dem Abmelden und Herunterfahren des Rechners beendet worden, so die Begründung. Es handle sich bei dem Sturz auf der Innentreppe auch nicht um einen versicherten Wegeunfall, denn der Arbeitsweg beginne und ende mit dem Durch­schreiten der Außen­haustür. Die Verunfallte hatte das Haus jedoch gar nicht verlassen.

SG folgt dem BSG: Hin- und Rückweg sind versichert

Das Sozial­gericht sah die Sache deshalb anders - und gab der Klägerin Recht: Diese sei auf dem Weg von ihrem Homeoffice-Arbeits­platz in den Wohnbereich versichert gewesen. Die Begründung: Der Unfall­versicherungs­schutz im Homeoffice sei gesetzlich geregelt worden. Danach bestehe im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit in gleichem Umfang Versicherungs­schutz wie bei Ausübung der Tätigkeit im Büro.

Das Bundes­sozial­gericht habe zudem bereits 2021 entschieden, dass der erstmalige morgendliche Weg aus den Privat­räumen in das häusliche Arbeits­zimmer zum (alleinigen) Zweck der Arbeits­aufnahme ein Betriebsweg sei (Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R). Daher müsse dies auch beim Hin­absteigen der Innentreppe auf dem Rückweg gelten, so das Gericht.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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