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Presserecht und Verwaltungsrecht | 12.08.2022

Pressefreiheit

Auf dem Stand­streifen der Autobahn fahren: Journalist will Ausnahme­regelung

Keine Ausnahme­genehmigung für einen sog. Blau­licht-Journalisten zum Befahren des Seiten­streifens auf Autobahnen

(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2021, Az. 14 K 3375/20)

Den Stand­streifen auf der Autobahn zu befahren, ist in der Regel tabu. Ein Journalist wollte eine Ausnahme­genehmigung im Zusammenhang mit seiner Bericht­erstattung über Verkehrs­unfälle. Bekam er sie?

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Das Recht auf Presse- und Rundfunk­freiheit steht im Grundgesetz. Doch es ermöglicht Journalisten nicht, für ihre Bericht­erstattung eine Ausnahme­genehmigung für das Befahren des Seiten­streifens auf der Autobahn zu bekommen. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungs­gerichts Karlsruhe (Az.: 14 K 3375/20).

Reporter beantragte Ausnahmegenehmigung für Fahrt auf Autobahn Seitenstreifen

Ein Journalist berichtet regelmäßig über Verkehrs­unfälle. Dazu muss er über die Autobahn zum Ort des Geschehens kommen. Wegen Staus ist es für ihn aber oft schwer, zur Unfall­stelle voran­zukommen. Deshalb beantragte der Mann eine Ausnahme­genehmigung, um über den Seiten­streifen fahren zu dürfen.

Journalist beruft sich auf Grundgesetz

Dabei berief er sich auf die Presse- und Rundfunk­freiheit nach Artikel 5 des Grund­gesetzes. Den Anspruch könnte er in seinem Bereich nicht nachkommen. Denn ohne eine Ordnungs­widrigkeit zu begehen, wäre die Unfall­stelle nicht zu erreichen. Da die zuständige Behörde den Antrag ablehnte, ging die Sache vor Gericht. Dort wurde die Klage abgewiesen. Laut Gericht fällt das Anliegen nicht unter die Presse- und Rundfunk­freiheit.

Pressefreiheit erlaubt keine „beschleunigte Anfahrt“

Begründung: Der Mann wehrte sich nicht gegen eine explizit gegen die Presse gerichtete staatliche Beschränkung. Sondern es ging ihm um die bessere Erreich­barkeit einer Informations­quelle - was die Situation vor Ort an einer Unfall­stelle durchaus sein kann.

Eine be­schleunigte Anfahrt für die Presse falle allerdings nicht in den Schutz­bereich des Grundrechts, was laut Gericht auch nicht zu beanstanden ist. Denn hier sind die Schutz­güter Dritter zu beachten. Damit sind die anderen Verkehrs­teilnehmer, die Unfall­beteiligten und die Rettungs­kräfte.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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