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Familienrecht und Unterhaltsrecht | 29.07.2022

Kindes­unterhalt

Ausnahme: Wann Kindes­unterhalt vor Erstaus­bildung des Unterhaltspflichtigen geht

Wer schon öfter eine Erstaus­bildung anfing, kann so nicht seiner Unterhalts­pflicht entgehen

(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.06.2021, Az. 10 UF 24/21)

Wer in einer Erstaus­bildung steckt, muss in der Regel keinen Unterhalt fürs Kind zahlen. Doch das gilt nicht immer, wie Urteile zeigen, etwa wenn man zum x-ten Mal eine Erstaus­bildung beginnt.

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Ein Unterhalts­pflichtiger kann verpflichtet werden, eine Erstaus­bildung auf­zu­schieben, um den Mindest­unterhalt für sein Kind zahlen zu können. Dies entschied das Oberlandes­gericht Köln.

Keine Unterhaltszahlung wegen Ausbildung?

Im konkreten Fall hatte ein Mann für seinen Sohn ursprünglich monatlich 634 Euro Unterhalt gezahlt. Nachdem er dann aber Arbeitslosengeld II bezog, begann er eine Erstaus­bildung. Das ausbildende Unternehmen kündigte ihm jedoch vier Monate später. Daraufhin begann er eine Umschulung zur Fachkraft für Lager­logistik. Der Vater wollte keinen Unterhalt mehr zahlen, da er lediglich rund 910 Euro monatlich erhalte.

Bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen

Der Mann muss zahlen, entschied jedoch das Gericht. Das Interesse an einer Erstaus­bildung wiege hier weniger als das Interesse des Kinds auf Unterhalt. Der Unterhalts­pflichtige habe bereits mehrere Erstaus­bildungen abgebrochen und er sei in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, mit der er Einkommen und Mindest­unterhalt erwirtschaften könne.

Erzielbare Einkünfte entscheidend

Als Vater müsse er für sein Kind „in jeder ihm möglichen und zumutbaren Art und Weise zu dessen Unterhalt beitragen“. Bei der Berechnung seiner Leistungs­fähigkeit sei nicht allein von den tatsächlichen, sondern auch von den erzielbaren Einkünften auszugehen. Das gelte dann, wenn seine Bemühungen, eine entsprechende Arbeit zu finden, nicht ausreichend seien.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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