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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 12.05.2022

Fahrverbot

Außergewöhnliche Härte: Kommt Raser um Fahrverbot herum?

Drohender Arbeits­platz­verlust kann Fahrverbot entgegen­stehen

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2022, Az. 3 Ss-OWi 415/22)

Rasen ist nicht nur gefährlich, sondern bringt auch Geldbußen und Fahrverbote mit sich. Das kann für Berufstätige besonders hart sein. In einem Fall wollte ein Mann dagegen vorgehen.

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Rasende Autofahrer müssen nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit Fahr­verboten rechnen. Von letzteren allerdings kann abgesehen werden, wenn damit im Einzelfall eine sogenannte „außergewöhnliche Härte“ einhergeht, etwa weil eine Kündigung des Jobs deswegen droht. So etwas muss aber immer ausführlich durch Tatsachen belegbar sein. Allein die Angaben des Betroffenen reichen nicht dafür. Das zeigt ein Fall (Az.: 3 Ss-OWi 415/22), der vor dem Oberlandes­gericht (OLG) Frankfurt am Main verhandelt wurde.

Viel schneller als erlaubt - eine Zwangspause droht

Im Verfahren ging es um einen Mann, der mit seinem Pkw auf der Autobahn um mindestens 43 km/h schneller fuhr, als dort erlaubt war. Es folgte eine Regel­geldbuße und ein Monat Fahrverbot. Gegen das Fahrverbot ging der Mann vor. Mit Erfolg. Dass zuständige Amtsgericht hob es wegen besonderer Härte auf.

Der Mann hatte unter anderem darauf verwiesen, dass er im Beruf als Kraftfahrer noch in Probezeit sei und ihm ohne Begründung gekündigt werden könnte. Das wäre bei einem Fahrverbot zu befürchten gewesen.

OLG: Fahrverbot als „Denkzettel und Besinnungsmaßnahme“ möglich

Das OLG hob nach einer Beschwerde der Staats­anwaltschaft das Urteil auf. Abgesehen von besonderen Ausnahme­fällen ist demnach bei solchen Pflicht­verletzungen des Autofahrers ein Fahrverbot als „Denkzettel und Besinnungs­maßnahme“ nötig. Es könne aber davon abgesehen werden, etwa wenn in dessen Folge ein Verlust seines Arbeits­platzes drohe.

Härtefall darf nicht nur auf Behauptungen des Betroffenen gestützt werden

Doch das Amtsgericht hatte sich bei seiner Ent­scheidung allein auf die Angaben des Manns gestützt. Laut OLG wäre nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen diese für glaubhaft befunden worden waren. So setzte es das Fahrverbot wieder ein.

OLG hat die Sache an das AG zurückverwiesen

Allerdings wurde die Sache vom OLG zurück an das Amtsgericht verwiesen, damit dort fest­gestellt werden kann, ob im konkreten Fall das Fahrverbot eine besondere Härte darstellen würde.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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