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Im konkreten Fall hatte ein Verkehrsunternehmen in Baden-Württemberg von einem ehemaligen Busfahrer die Rückzahlung von rund 2.700 Euro gefordert. Den Betrag hatte das Unternehmen dem Mann als eine Sonderzuwendung gezahlt, mit der auch schon geleistete Arbeit vergütet wurde.
Sonderzahlungen müssen bei späterer Kündigung zurückgezahlt werden
Der geltende Tarifvertrag sieht vor, dass diese Sonderzahlung zurückgegeben werden muss, wenn der Arbeitnehmer bis Ende März des folgenden Jahres das Unternehmen verlässt. Der Mann hatte im Oktober zum Januar gekündigt, lehnte die Rückzahlung aber ab, da er sie als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit ansah.
Einschränkung der Berufsfreiheit noch verhältnismäßig
Das Bundesarbeitsgericht gab nun in der Revision dem Unternehmen Recht. Die tarifvertragliche Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Zudem sei die Einschränkung der Berufsfreiheit noch verhältnismäßig.