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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte sich erstmals mit dem Status eines Crowdworkers beschäftigt, der sich bis in die höchste Instanz geklagt hatte. Nach einer Entscheidung des Neunten Senats sind Crowdworker nicht per se Selbstständige. Sie können unter bestimmten Umständen auch ohne Arbeitsvertrag einen Arbeitnehmerstatus haben (9 AZR 102/20).
Weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit spricht für Arbeitsnehmerstatus
Das gelte dann, wenn sie nachweisbar Weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leisteten. „Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an“, so die Richter. Für ein Arbeitsverhältnis spreche, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuere, dass der Auftragnehmer dadurch „seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann“.
Gesetzgeber gefragt?
Die Abgrenzung zwischen abhängiger Arbeit und Selbstständigkeit sei in diesem Bereich schwierig, sagte Heil. Er werde nicht zulassen, „dass die Rechte von online-vermittelten Beschäftigten unter die Räder kommen“. Dabei sei der Gesetzgeber gefragt. Er habe dafür Vorschläge gemacht.
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