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Es sei der Wille des Gesetzgebers, dass nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch Pflichtpraktika davor vom Mindestlohnanspruch ausgeschlossen seien, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt (5 AZR 217/21).
Mindestlohn für Sechs Monate Praktikum gefordert
Geklagt hatte eine junge Frau aus Rheinland-Pfalz, die an einer privaten, staatlichen Universität ein Medizinstudium beginnen wollte. Die Studienordnung der Universität sieht nach Angaben des Gerichts als Zulassungsvoraussetzung ein sechsmonatiges Praktikum auf einer Krankenpflegestation vor. Für diesen Zeitraum verlangte die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz eine Vergütung von rund 10.300 Euro. Sie argumentierte, ein Vorpraktikum sei kein Pflichtpraktikum.
Mindestlohngesetz hier nicht anwendbar
Mit ihrer Forderung war die angehende Medizinerin bereits beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gescheitert - nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich in dem Fall um eine private Universität handele, so die Richter. Sie sei staatlich anerkannt - ihre Zulassungsbedingungen seien damit einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt.
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