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Einmalige Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung
Im verhandelten Fall sprach ein Eigentümer seine Erlaubnis dazu aus, dass über sein Grundstück eine Stromleitung gespannt werden darf. Dies wurde im Grundbuch eingetragen. Im Gegenzug erhielt der Mann, der das Grundstück mit seiner Frau auch bewohnte, eine einmalige Entschädigung von knapp 18.000 Euro. Die Höhe der Entschädigung entsprach der Minderung des Grundstückswertes, der durch die Stromleitung entstand. Das Finanzamt setzte für die Entschädigung Einkommensteuer fest. Dagegen klagte der Mann.
FG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Zunächst entschied das Finanzgericht Düsseldorf, es handele sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks. Der Eigentümer müsste die Entschädigung also versteuern. Gegen das Urteil legte der Mann Revision beim Bundesfinanzhof ein.
BFH: Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Mit Erfolg: Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, mit der Entschädigung werde nicht wie bei einer Verpachtung die vorübergehende Nutzung am Grundstück vergütet, sondern die Belastung des Grundstücks durch die Stromleitung ausgeglichen. Der Eigentümer habe keine Leistung erbracht, vielmehr wollte er einer Enteignung vorbeugen. Hätte er der Stromleitung nicht zugestimmt, wäre er wohl zwangsenteignet worden.
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