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Steuerrecht | 21.03.2019

Spenden­abzug bei Geld­geschenke

BFH: Spenden­abzug bei Geld­geschenk an Ehefrau mit Auflagen möglich

Verpflichtung zur Spende im Schenkungs­vertrag maßgeblich

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2019, Az. X R 6/17)

Mit Spenden kann man seine Steuerlast senken. Doch was gilt, wenn man vorher den Betrag geschenkt bekommen hat? Der Bundesfinanzhof hat dazu ein Urteil gesprochen.

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Wer in seiner Steuer­erklärung Spenden angibt, kann dadurch seine Steuerlast senken. Der Spenden­abzug ist auch dann möglich, wenn etwa ein Ehemann den Geldbetrag seiner Frau zuvor geschenkt hat - mit der Auflage einen Teilbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiter­zugeben. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Bundes­finanzhofes hervor (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2019, Az. X R 6/17). Voraus­setzungen dafür sind: Das Ehepaar wird zusammen­veranlagt und im Schenkungs­vertrag besteht diese Auflage.

Finanzamt versagt Spendenabzug aufgrund einer vorliegenden Verpflichtung

Im verhandelten Fall schenkte ein Ehemann seiner Frau 400.000 Euro. Die Frau spendete daraufhin an zwei gemeinnützige Vereine 130.000 Euro. Die Vereine stellten ihr eine Spenden­bescheinigung aus. Doch das Finanzamt erkannte den Spenden­abzug mit der Begründung nicht an, die Frau hätte nicht freiwillig gehandelt - sondern vielmehr aufgrund der Verpflichtung im Schenkungs­vertrag. Der Argumentation folgte das Finanz­gericht.

BFH: Zusammenveranlagten Paar ist Spendenabzug zu gewähren

Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen den Fall anders. Der Spenden­abzug sei dem zusammen­veranlagten Paar zu gewähren, wenn der Mann der Klägerin die Summe mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag weiter­zugeben. Die Vorinstanz muss nun noch klären, ob in diesem speziellen Fall eine solche Auflage bestand. Die Voraussetzung der Frei­willigkeit bestehe laut Bundesfinanzhof auch, wenn es zwar eine rechtliche Verpflichtung zur Spende gibt, die Frau dieser aber freiwillig nachkommt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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