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Wer in seiner Steuererklärung Spenden angibt, kann dadurch seine Steuerlast senken. Der Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn etwa ein Ehemann den Geldbetrag seiner Frau zuvor geschenkt hat - mit der Auflage einen Teilbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzugeben. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes hervor (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2019, Az. X R 6/17). Voraussetzungen dafür sind: Das Ehepaar wird zusammenveranlagt und im Schenkungsvertrag besteht diese Auflage.
Finanzamt versagt Spendenabzug aufgrund einer vorliegenden Verpflichtung
Im verhandelten Fall schenkte ein Ehemann seiner Frau 400.000 Euro. Die Frau spendete daraufhin an zwei gemeinnützige Vereine 130.000 Euro. Die Vereine stellten ihr eine Spendenbescheinigung aus. Doch das Finanzamt erkannte den Spendenabzug mit der Begründung nicht an, die Frau hätte nicht freiwillig gehandelt - sondern vielmehr aufgrund der Verpflichtung im Schenkungsvertrag. Der Argumentation folgte das Finanzgericht.
BFH: Zusammenveranlagten Paar ist Spendenabzug zu gewähren
Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen den Fall anders. Der Spendenabzug sei dem zusammenveranlagten Paar zu gewähren, wenn der Mann der Klägerin die Summe mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag weiterzugeben. Die Vorinstanz muss nun noch klären, ob in diesem speziellen Fall eine solche Auflage bestand. Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bestehe laut Bundesfinanzhof auch, wenn es zwar eine rechtliche Verpflichtung zur Spende gibt, die Frau dieser aber freiwillig nachkommt.
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