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Familienrecht und Unterhaltsrecht | 19.10.2021

Alters­vorsorge­unterhalt

BGH-Urteil: Ex-Partner darf Renten­versicherung frei wählen

Alters­vorsorge­unterhalt darf auch in privater Renten­versicherung mit Kapital­wahlrecht anlegt werden

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2021, Az. XII ZB 544/20)

Nach dem Ende einer Ehe gibt es nicht selten Streit ums Geld. Ein Urteil des Bundes­gerichts­hofs zeigt nun: Wer Unterhalt zahlt, kann nicht automatisch bestimmen, wie das Geld genau verwendet wird.

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Wer von seinem Ex-Partner einen Alters­vorsorge­unterhalt bezieht, muss die erhaltenen Beträge zwar entsprechend anlegen. Laut einem veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts­hofes (BGH) ist es dabei aber durchaus zulässig, eine private Renten­versicherung abzuschließen (Az.: XII ZB 544/20). Dass diese ein Kapital­wahlrecht vorsieht, steht dem nicht entgegen.

Beachtung steuerliche Belange nicht notwendig

Steuerliche Belange des Unterhalts­pflichtigen muss der Unterhalts­berechtigte bei der Auswahl seiner Alters­vorsorge dabei nicht beachten. Denn grund­sätzlich müssen beide geschiedene Ehegatten ihre gesamte Einkommen­steuer­belastung möglichst gering halten.

Ex-Mann zahlte Altersvorsorgeunterhalt

In dem verhandelten Fall hatte sich der Ehemann nach der Scheidung unter anderem zur Zahlung von Alters­vorsorge­unterhalt verpflichtet. Die ehemalige Ehefrau zahlt die entsprechenden Beträge in eine private Renten­versicherung mit Kapital­wahlrecht ein.

Die Frau erteilte ihrem früheren Ehemann außerdem die Zustimmung zur Durchführung des sogenannten begrenzten Real­splittings. Bis zum Jahr 2016 ersetzte der Ehemann der Ehefrau, die selbst nur über geringe Einkünfte verfügt, jeweils auf entsprechende Aufforderung die gegen sie festgesetzten Einkommen­steuer­beträge.

Die Ehefrau wollte nun den Ausgleich für das Jahr 2017 haben. Der Ehemann wollte hingegen seinen Erstattungs­betrag für die Alters­vorsorge zurück. Seine Begründung: Die Ehefrau hätte durch eine steuerlich günstigere Anlage des gezahlten Alters­vorsorge­unterhalts ihre Einkommen­steuer­pflicht vollständig vermeiden können.

Ehemann muss Nachteil ausgleichen

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg: Dem Unterhalts­berechtigten stehe die Wahl der Alters­vorsorge grund­sätzlich frei, befand der BGH. Steuerliche Belange des Unterhalts­pflichtigen habe der Unterhalts­berechtigte nicht zu beachten. Denn gäbe es eine Pflicht zur steuer­günstigsten Anlage, so würde das Recht auf freie Wahl der Alters­vorsorge aufgeweicht. Außerdem habe der Ehemann in diesem Fall bereits jahrelang den Nachteils­ausgleich gezahlt und damit das Vertrauen begründet, dass er auf die Art der Anlage keinen Wert lege.

Zudem erziele der Mann aufgrund der Durchführung des Real­splittings einen steuerlichen Vorteil, der den Betrag des Nachteils der Frau übersteigt. Die Ehefrau sei durch den Nachteils­ausgleich so zu stellen, dass ihr der gezahlte Unterhalt un­geschmälert verbleibt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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