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Schadensersatzrecht und Zivilrecht | 09.02.2023

Ärztliche Informations­pflichten

BGH-Urteil: Patient kann vor OP auch auf Bedenkzeit verzichten

Für Einwilligung zur OP gibt es keine zwingend ein­zuhaltende Bedenkzeit

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2022, Az. VI ZR 375/21)

Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf, rechtzeitig vor einem Eingriff vom Arzt über die möglichen Risiken aufgeklärt zu werden - ein Mindest­abstand zwischen Gespräch und Einwilligung muss aber nicht eingehalten werden. Das stellt der Bundes­gerichts­hof (BGH) in einem Urteil klar.

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Wie schnell ein Patient nach ordnungs­gemäßer Aufklärung seine Ent­scheidung treffe, sei grund­sätzlich „seine Sache“, entschieden die Karlsruher Richterinnen und Richter bereits im Dezember.

Wohlüberlegte Entscheidung muss möglich sein

Die Patienten­rechte sind erst seit 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fest­geschrieben. Vorher leiteten sie sich zum Teil nur aus BGH-Urteilen ab. Nach den daran angelehnten BGB-Vor­schriften muss die Aufklärung „so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Ent­scheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann“.

Sofortige Einwilligung möglich

Laut BGH kann das auch sehr schnell gehen. Sehe sich der Patient gleich nach dem Gespräch „zu einer wohl­Ã¼berlegten Ent­scheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen“. Von jemandem, der noch Bedenkzeit braucht, erwarten die Richter umgekehrt, dass er das dem Arzt gegenüber auch zum Ausdruck bringt.

Hirnblutung nach Nasen-OP

In dem Fall aus Bremen verlangt ein Mann Schaden­ersatz von einer Klinik wegen einer missglückten Nasen-OP, bei der eine Hirnblutung aufgetreten war. Sein Aufklärungs­gespräch hatte er drei Tage vorher, das Formular zur Einwilligung unterzeichnete er direkt im Anschluss.

Einwilligung spätestens bei Aufnahme zu OP erteilt

Das Oberlandes­gericht (OLG) Bremen hatte dem Kläger wegen der fehlenden Bedenkzeit grund­sätzlich Schaden­ersatz zugesprochen. Der BGH sieht das nun anders. Im Prozess wurde zwar nicht geklärt, ob der Mann womöglich unzulässigerweise gedrängt oder „überfahren“ wurde. Für die obersten Zivil­richter spielt dieser Punkt aber keine Rolle, weil er auf jeden Fall drei Tage später in der Klinik vorstellig wurde und sich zur Operation aufnehmen ließ. Spätestens mit diesem Verhalten habe er seine Einwilligung stillschweigend erteilt.

Möglicher Behandlungsfehler?

Das OLG muss nun noch prüfen, ob möglicher­weise ein Behandlungs­fehler vorlag. Mit dieser Frage hatte es sich bisher nicht befasst.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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