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Immobilienrecht und Mietrecht | 22.02.2018

Räum- und Streu­pflicht

BGH-Urteil: Räum- und Streu­pflicht endet an der Grundstücks­grenze

Nicht gestreute Gehweg­stücke gehören in den Bereich des „allgemeinen Lebens­risikos“

„Jeder kehre vor seiner Tür“ - sogar Goethe wurde bemüht, um einer Klage zur Räum­pflicht von Vermietern Nachdruck zu verleihen. In dem Fall vergeblich. Totale Sicherheit bei Schnee und Eis gebe es nicht, befand der Bundes­gerichts­hof. Ein Sturz gehöre zum „allgemeinen Lebens­risiko“.

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Es war ein eiskalter Januartag im Jahr 2010 und der Gehsteig direkt vor der Haustür spiegel­glatt - acht Jahre nach seinem Sturz dort ist ein Mann mit seiner Klage auf Schaden­ersatz und Schmerzens­geld endgültig gescheitert. Die Eigentümerin des Anwesens mitten in München sei für den Unfall nicht verantwortlich, entschied der Bundes­gerichts­hof in Karlsruhe. Generell ende die Räum- und Streu­pflicht des Vermieters an der Grundstücks­grenze, erläuterten die Richter und folgten damit bisheriger Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2018, Az. VIII ZR 255/16). Auch in den Vorinstanzen war die Klage ohne Erfolg geblieben.

Sturz auf nicht gestreutem Teilstück des Gehwegs

Der Mann, der seinerzeit seine Freundin besucht hatte, war aus der Haustür eines direkt an einen Gehweg grenzenden Mietshauses getreten. Er rutschte auf dem glatten Kopfstein­pflaster aus, verletzte sich am Knöchel und laboriert nach Worten seines Anwaltes in der Vorinstanz, Sebastian Jung, bis heute an den Folgen dieser Verletzung.

Gehweg war nur mittig geräumt

Vertrackt in diesem Fall: Für die Räumung des öffentlichen Gehweges war laut Satzung die Stadt verantwortlich und hatte dies auch brav erledigt - allerdings, wie auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs üblich und zulässig, nicht auf der kompletten Breite, sondern nur mittig auf einem etwa 1,20 Meter breiten Passier­streifen. Zwischen Eingangs­tür des Mietshauses und dem vor­schrifts­mäßig gestreuten Trottoir verblieb also eine kleine schnee­glatte Fläche und brachte den Mann zu Fall.

Keine Räumpflicht über die Grundstücksgrenze hinaus

„Sicher gibt es solche Situationen vor allem in Großs­tädten zuhauf“, sagte Julia Wagner, Rechts­referentin beim Eigentümer­verband Haus & Grund. Meist aber passiere nichts. „Es kann doch nicht sein, dass es da ein Niemands­land auf dem Gehweg gibt, für das keiner zuständig ist“, hatte Rechtsanwalt Jung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesagt. Doch, das kann sein, so sah es das Gericht.

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Kein Anspruch auf absolute Sicherheit

„Es gibt keinen Anspruch auf absolute Sicherheit und den Ausschluss aller Gefahren“, betonte die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof, Karin Milger. Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, „mit der gebotenen Vorsicht“ den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren. „Ein oder zwei Schritte hätten dafür genügt“, sagte sie. Das nicht gestreute Gehweg­stück gehöre in den Bereich des „allgemeinen Lebens­risikos“.

Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolglos

Der Kläger hatte von der Vermieterin Schaden­ersatz in Höhe von genau 4.291,20 Euro nebst Schmerzens­geld „in angemessener Höhe“ erstreiten wollen und vorher auch die Stadt München erfolglos verklagt.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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