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Internetrecht und Verbraucherrecht | 03.07.2019

Online-Handel

BGH-Urteil stärkt Widerrufs­recht von Verbrauchern: Online-Shop muss Matratze auch ausgepackt zurück­nehmen

Online-Kauf einer Matratze trotz Entfernter der Schutzfolie widerrufbar

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2019, Az. VIII ZR 194/16)

Wer im Internet einkauft, schickt vieles problemlos zurück. Auf bestimmten Produkten bleiben Kunden allerdings sitzen. Ein BGH-Urteil stärkt ihr Widerrufs­recht. Nur eine Frage bleibt dabei offen.

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Kunden können eine über das Internet bestellte Matratze auch dann noch an den Händler zurückschicken, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben. Sie verlieren deswegen nicht ihr Widerrufs­recht und müssen ihr Geld ohne Abstriche zurück­bekommen. Das haben die obersten Zivil­richter des Bundes­gerichts­hofs (BGH) entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2019, Az. VIII ZR 194/16)

Reinigung oder Desinfizierung von Matratzen zumutbar

Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungs­stücke: Sie können zwar beim Aus­probieren mit dem Körper in Kontakt kommen. Dem Händler sei es aber möglich, die Ware anschließend so zu reinigen oder zu des­infizieren, dass sie weiter verkauft werden kann, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verkündung.

Kläger bekommt Preis und Speditionskosten erstattet

Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine Matratze bestellt und retourniert hatte, nach langem Rechts­streit den Preis von mehr als 1.000 Euro und die Speditions­kosten zurück. Der Fall, der beim Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischen­zeitlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Dessen Entscheidung setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um.

Der Käufer hatte dem Händler nach einigen Tagen eine E-Mail geschrieben und ihn gebeten, die Matratze wieder abholen zu lassen. Als nichts passierte, beauftragte er selbst eine Spedition.

Kunden haben ein Recht auf Prüfung der Ware

Grund­sätzlich können Online-Kunden das Bestellte binnen 14 Tagen zurückschicken. Je nach Händler können allerdings Versand­kosten entstehen. Eine Begründung braucht es nicht. Das Widerrufs­recht soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass man das Produkt nur auf dem Bildschirm gesehen hat. Zu Hause darf die Ware so geprüft und getestet werden, wie man das normalerweise im Geschäft tun könnte. Auf einer Matratze könnte man zum Beispiel probeliegen.

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Ausnahme vom Widerrufsrecht nur bei versiegelter Ware

Vom Widerrufs­recht gibt es allerdings verschiedene Ausnahmen. Nicht retournieren können Kunden laut Gesetz unter anderem versiegelte Waren, „die aus Gründen des Gesundheits­schutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Ver­siegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ - wie Zahn­bürsten oder Lippen­stifte. Umstritten war, ob unter diese Formulierung auch Matratzen fallen.

BGH: Matratzen sind keine vom Widerrufsrecht ausgenommene Waren

Nein, entschied nun der BGH. Die Ausnahme­regelung sei nur für den Fall gedacht, dass die Ware „endgültig nicht mehr verkehrs­fähig ist“ oder es dem Händler „unverhältnismäßige Schwierig­keiten“ bereiten würde, sie wieder verkehrs­fähig zu machen. Das treffe auf eine Matratze ohne Schutzfolie nicht zu.

Urteil bringt Rechtssicherheit

Der Bundes­verband E-Commerce und Versand­handel (bevh) erklärte auf Anfrage, dass mit dem Urteil nun immerhin Rechts­sicherheit bestehe. „Für viele Online­händler, die Matratzen verkaufen, ändert sich aber nicht viel, da sie bereits vorher den Verbrauchern aus Kulanz ein Rückgabe­recht eingeräumt haben“, sagte bevh-Syndikus­rechts­anwältin Eva Rohde. Der Verband hätte sich allerdings gewünscht, dass bei der Gelegenheit mitgeklärt wird, was genau unter einem Siegel zu verstehen ist. Das werfe in der Praxis oft Fragen auf.

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Vorabentscheidung durch EuGH

Die Richter hatten schon in der Verhandlung 2017 in Richtung Widerrufs­recht tendiert. Die Mehrkosten könne der Händler von vornherein ein­kalkulieren, hieß es damals. Weil die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch auf eine beinahe wortgleiche EU-Richtlinie zurückgeht, hatte der Senat damals aber die Luxemburger Kollegen am EuGH eingeschaltet. Das Verfahren wurde ausgesetzt.

EuGH: Matratze mit Kleidung vergleichbar

Seit Ende März liegt das EuGH-Urteil nun vor. Schon dort taucht der Vergleich mit der Kleidung auf: Für online bestellte Anzieh­sachen sehe das EU-Recht ausdrücklich vor, dass sie nach dem Anprobieren zurückgeschickt werden können. Die Richter hatten sich außerdem überlegt, dass ja auch Hotelgäste nacheinander im selben Bett schlafen. Es gebe auch einen Markt für gebrauchte Matratzen.

Kunden sollten es mit dem Anprobieren aber nicht übertreiben

Die Luxemburger Richter erinnerten allerdings daran, dass es Kunden mit dem Anprobieren nicht übertreiben dürfen. Bei Schuhen wäre es beispiels­weise nicht in Ordnung, damit schon mal einen Tag außerhalb der Wohnung herum­zulaufen und sie dann mit verschrammter Sohle und ersten Kratzern zurück­zuschicken. In diesem Fall verliert der Kunde zwar nicht sein Widerrufs­recht, haftet aber für den Wertverlust.

BGH-Urteile zur Haftung für Werteverlust

So hatte der BGH beispiels­weise 2016 entschieden, dass ein Kläger, der einen online bestellten Katalysator vor der Rückgabe in sein Auto eingebaut und eine Probefahrt gemacht hatte, Grund­sätzlich Wertersatz leisten muss. Ein Wasserbett, das der Käufer testweise befüllt hat, darf dagegen nach einem Urteil von 2010 ohne Geld­einbußen zurück­gegeben werden. Das gehöre zum Aus­probieren der Ware.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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