Werbung
Doch es gibt dabei ein „Aber“: Hält ein Mieter die Angaben des Vermieters im Mieterhöhungsschreiben zur Wohnfläche für falsch, reicht es nicht aus, die Wohnungsgröße einfach zu bestreiten. Der Mieter muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, weshalb er die Wohnflächenangaben für falsch hält, entschied ebenfalls der Bundesgerichtshof (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16).
Vermessung der Wohnung durch Mieter zumutbar
Dem Mieter sei es zumutbar, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig zu vermessen und eventuell abweichende Flächenwerte vorzutragen. Es genüge, wenn der Mieter dem Vermieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegen hält.
Ermittlung der Wohnfläche
Bei der Ermittlung der Wohnfläche zählen nach Angaben des Mieterbundes alle Räume innerhalb der Wohnung. Die Flächen von Zubehörräumen, wie Keller oder Garagen zählen nicht mit. Bei Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden die Grundflächen oft nur zu einem Viertel berücksichtigt. Bei älteren Mietverträgen - vor 2004 abgeschlossen - können die Flächen bis zur Hälfte angerechnet werden.
Grundfläche unter Dachschrägen oder Flächen nur bedingt anrechenbar
Grundflächen unter Dachschrägen oder Flächen mit geringer Raumhöhe dürfen nicht voll angerechnet werden. Das ist nur gerechtfertigt, soweit die Räume oder Raumteile eine lichte Höhe von mindestens zwei Metern aufweisen. Raumteile mit einer lichten Höhe von einem Meter bis unter zwei Meter werden nur zur Hälfte angerechnet und Raumteile mit einer lichten Höhe von unter einem Meter überhaupt nicht.
Werbung