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Familienrecht | 02.11.2021

Gerichtliche Zuständigkeit

BGH: Familien­richter können keine Corona-Maßnahmen an Schulen kippen

Familien­gerichte un­zuständig

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2021, Az. XII ARZ 35/21)

Familien­gerichte sind grund­sätzlich nicht befugt, Corona-Maßnahmen an Schulen außer Kraft zu setzen. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) jetzt grund­sätzlich geklärt (Az. XII ARZ 35/21).

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Familien­richter können demnach gegenüber schulischen Behörden prinzipiell keine Anordnungen zur Durch­setzung des Kindeswohls erlassen. Die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich obliege ausschließlich den Verwaltungs­gerichten.

Beschlüsse sorgten im Frühjahr für Aufsehen

Die Frage hatte im Frühjahr Brisanz bekommen, als ein Weimarer Familien­richter zwei Schulkinder auf Antrag ihrer Eltern im Eil­verfahren von der Masken­pflicht freistellte. Im ober­bayerischen Weilheim hatte es einen ähnlichen Fall gegeben. Beide Entscheidungen hatten bundesweit für Schlag­zeilen gesorgt. Gegen den Richter und die Richterin waren mehrere Anzeigen wegen Rechts­beugung gestellt worden.

Familiengericht sollte Corona-Maßnahmen der Schulen per einstweiliger Anordnung aussetzen

Dem Beschluss des BGH lag nun ein Fall zugrunde, den das Amtsgericht Wesel in seiner Funktion als Familien­gericht in Karlsruhe vorgelegt hatte. Dort wollte eine Mutter durchsetzen, dass sich ihre 15-jährige Tochter an ihrer Gesamt­schule nicht mehr an Masken­pflicht, Abstands­gebote und Test­pflichten halten muss. Das Amtsgericht hatte das Verwaltungs­gericht für zuständig gehalten, das Verwaltungs­gericht das Amtsgericht - so landete der Fall zur Klärung am BGH.

Dort waren laut Mitteilung auch andere Verfahren zur selben Frage anhängig, die parallel entschieden wurden. Auch in dem Thüringer Fall hatte das Oberlandes­gericht Jena die Möglichkeit einer Rechts­beschwerde zum BGH zugelassen, nachdem es den eigenmächtigen Beschluss des Weimarer Familien­richters gekippt hatte.

BGH-Richter stellen Fall aus Wesel ein

Das Verfahren aus Wesel wird nicht mehr fortgesetzt, die BGH-Richter stellten es direkt ein. Eine Verweisung an das eigentlich zuständige Verwaltungs­gericht komme „wegen unüberwindbar verschiedener Prozess­grundsätze“ nicht in Betracht, hieß es.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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