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Ist die Photovoltaikanlage fest mit dem Haus verbunden, gilt bei Mängeln eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Das geht aus einer Entscheidung hervor, die der Bundesgerichtshofs veröffentlichte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016, Az. VII ZR 348/13).
Klägerin verlangt Minderung der Nettovergütung
Im verhandelten Fall beauftragte die Klägerin 2004 eine Baufirma auf einer Tennishalle, die auf ihrem Grundstück steht, eine Solaranlage zu errichten. Die Frau rügte die Baufirma für eine zu geringe Leistung der Solaranlage. Sie verlangte eine Minderung von 25 Prozent der Nettovergütung. Dies verweigerte ihr die Baufirma. Mit der Begründung, die Forderungsansprüche seien verjährt. Das Landgericht Passau wies die Klage auf Minderung ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Dagegen ging die Firma in Revision.
Bei fest auf dem Dach verankerten Solaranlagen gilt Verjährungsfrist von fünf Jahren
Die BGH-Richter wiesen die Revision zurück. Nach ihrer Ansicht, sei in diesem Fall eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gerechtfertigt. Der Grund: Die Solaranlage wurde auf dem Dach eingebaut und fest mit der Tennishalle verbunden. Somit entsprechen die Arbeiten einer Neuerrichtung des Gebäudes. Deshalb könnte die Klägerin länger gegenüber der Baufirma Ansprüche auf eine Nacherfüllung stellen.
BGB regelt anzuwendende Verjährungsfristen
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt bei Werksverträgen (Paragraf 634 a) für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Handelt es sich hingegen um Bauwerke gelten fünf Jahre.
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