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Bürgerliches Recht und Verkehrsrecht | 23.01.2023

Hinter­bliebenen­geld

BGH: Hinter­bliebenen­geld sollte nicht so hoch sein wie Schmerzens­geld

BGH Zur Bemessung der Höhe einer Hinter­bliebenen­entschädigung

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2022, Az. VI ZR 73/21)

Menschen, die einen nahen Angehörigen durch die Schuld eines anderen verloren haben, steht seit 2017 ein Hinter­bliebenen­geld zu - jetzt gibt es ein höchstrichterliches Urteil zur angemessenen Höhe.

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Danach kann die Ent­schädigung im Einzelfall mehr als 10. 000 Euro betragen. Sie sollte aber niedriger ausfallen als ein Schmerzens­geld, entschied der Bundes­gerichts­hof (BGH). Ein Schmerzens­geld können Hinter­bliebene nur bekommen, wenn ihre psychischen Beeinträchtigungen durch den Verlust medizinisch fassbar sind. Daneben war früher nur der Ersatz materieller Schäden vorgesehen, zum Beispiel von Beerdigungs­kosten. Die große Koalition aus CDU/CSU und SPD hatte hier eine Lücke gesehen und deshalb das Hinter­bliebenen­geld eingeführt. Damit soll das seelische Leid anerkannt werden, auch wenn es nicht als Gesundheits­verletzung zählt.

Haftpflichtversicherung zahlte Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.000 Euro

In dem Fall war ein 81-jähriger Mann bei einem Verkehrs­unfall getötet worden. Ein anderer Fahrer hatte dessen Auto übersehen und ihm die Vorfahrt genommen. Die Tochter hatte von der Haft­pflicht­versicherung 3000 Euro Hinter­bliebenen­geld bekommen und deshalb geklagt. Daraufhin hatte ihr das Landgericht Flensburg weitere 3500 Euro und schließlich das Oberlandes­gericht Schleswig noch einmal 3500 Euro zugesprochen, also insgesamt eine Summe von 10.000 Euro.

Be­trag von 10.000 Euro le­dig­lich ein Richtwert für die Be­mes­sung im Ein­zel­fall

Der Gesetzgeber hatte 2017 mit durchschnittlich 10.000 Euro kalkuliert, weil in dieser Höhe in vergleichbaren Fällen Schmerzens­geld gezahlt wurde. Laut BGH kann von diesem Richtwert wegen der Besonderheiten im einzelnen Fall sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden. Dabei kommt es unter anderem auf die Bedeutung des Getöteten für den Hinter­bliebenen an.

Bemessungsgrundlage ist klärungsbedürftig

Die obersten Zivil­richterinnen und -richter pochen aber darauf, dass zwischen Schmerzens- und Hinter­bliebenen­geld eine Abstufung gemacht wird. Das Hinter­bliebenen­geld solle gerade seelisches Leid lindern, das „unterhalb der Schwelle einer Gesundheits­verletzung“ bleibe, heißt es in der Urteils­begründung. Das müsse sich auch in der Höhe ausdrücken. Das OLG muss den Fall nun noch einmal beurteilen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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