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Zwangsvollstreckungsrecht | 12.04.2021

Corona-Soforthilfe

BGH: Keine Pfän­dung von Corona-Hilfen wegen alter Schulden

Corona-Soforthilfe sind zweck­gebunden und nicht pfändbar,

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2021, Az. VII ZB 24/20)

Selbstständige und Kleinst­unternehmer müssen mit dem Geld aus der Corona-Soforthilfe keine alten Schulden begleichen.

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Die Mittel seien zweck­gebunden und daher nicht pfändbar, entschied der Bundes­gerichts­hof (BGH). Sie dienten der Abmilderung einer finanziellen Notlage. Gläubiger haben also keinen Zugriff. (Az. VII ZB 24/20)

AG erhöhte pfändungsfreien Betrag

Im konkreten Fall ging es um 9000 Euro aus dem Bundes­programm und der „NRW-Soforthilfe 2020“, die Ende März 2020 bewilligt wurden und auf ein Pfändungss­chutzk­onto flossen. Auf einem solchen „P-Konto“ sind eine feste monatliche Grundsumme plus bestimmte Frei­beträge vor Pfändungen sicher, damit Geld zum Leben übrig bleibt. Das Amtsgericht Euskirchen hatte auf Antrag der Schuldnerin den pfändungs­freien Betrag für April 2020 um die 9000 Euro erhöht. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein - nun auch in letzter Instanz ohne Erfolg.

BGH: Empfänger kann frei über Verwendung entscheiden

Laut BGH sind die Hilfen ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind. Der Empfänger könne frei entscheiden, welche Ausgaben er damit tätige, er allein sei dafür verantwortlich. Deshalb sei der Pfändungs­freibetrag um die Summe zu erhöhen. Die Richter schlossen damit eine Lücke im Gesetz, wo dieser Fall bisher nicht bedacht war. Im bereits beschlossenen Pfändungss­chutzk­onto-Fortentwicklungsgesetz, das im Laufe des Jahres in Kraft tritt, gibt es dazu eine Regelung.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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