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Die Mittel seien zweckgebunden und daher nicht pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Sie dienten der Abmilderung einer finanziellen Notlage. Gläubiger haben also keinen Zugriff. (Az. VII ZB 24/20)
AG erhöhte pfändungsfreien Betrag
Im konkreten Fall ging es um 9000 Euro aus dem Bundesprogramm und der „NRW-Soforthilfe 2020“, die Ende März 2020 bewilligt wurden und auf ein Pfändungsschutzkonto flossen. Auf einem solchen „P-Konto“ sind eine feste monatliche Grundsumme plus bestimmte Freibeträge vor Pfändungen sicher, damit Geld zum Leben übrig bleibt. Das Amtsgericht Euskirchen hatte auf Antrag der Schuldnerin den pfändungsfreien Betrag für April 2020 um die 9000 Euro erhöht. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein - nun auch in letzter Instanz ohne Erfolg.
BGH: Empfänger kann frei über Verwendung entscheiden
Laut BGH sind die Hilfen ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind. Der Empfänger könne frei entscheiden, welche Ausgaben er damit tätige, er allein sei dafür verantwortlich. Deshalb sei der Pfändungsfreibetrag um die Summe zu erhöhen. Die Richter schlossen damit eine Lücke im Gesetz, wo dieser Fall bisher nicht bedacht war. Im bereits beschlossenen Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz, das im Laufe des Jahres in Kraft tritt, gibt es dazu eine Regelung.
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