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Reiserecht, Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 03.04.2023

Stornierung

BGH: Keine Storno-Kosten bei absehbaren Problemen mit der Rückreise

Kostenfreie Stornierung wegen Un­gewissheit des Rückflugs

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2023, Az. X ZR 23/22)

Pauschal­urlauber können auch dann Anspruch auf kostenfreie Stornierung haben, wenn zwar die Anreise problemlos möglich wäre, aber völlig ungewiss ist, wie man wieder nach Hause kommt. Das geht aus einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hervor. (Az. X ZR 23/22)

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Der Kläger hatte vor Ausbruch der Corona-Pandemie für März 2020 eine einwöchige Motorrad­tour durch Marokko gebucht. Hin- und Rückflug organisierte er sich separat. Am Abreisetag bekam er von der Fluggesellschaft die Information, dass der Flugverkehr von und nach Marokko am nächsten Tag eingestellt werden solle. Daraufhin beschlossen ein Mitreisender und er, unter diesen Umständen daheim zu bleiben, und schickten dem Veranstalter eine Text­nachricht. Dieser weigerte sich, den Reisepreis von 2335 Euro zurück­zuzahlen.

„Entschädigungsanspruch“ der Veranstalter bei Stornierungen

Pauschal­urlauber können laut Gesetz jederzeit von ihrer Buchung zurück­treten. Dem Veranstalter steht aber eine „angemessene Ent­schädigung“ zu. Ein Recht auf kostenlosen Rücktritt gibt es nur, „wenn am Bestimmungs­ort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeid­bare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschal­reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungs­ort erheblich beeinträchtigen“.

BGH: Auch die Rückreise muss möglich sein

Im Gesetz ist also nur von der Beförderung „an den Bestimmungs­ort“ die Rede. Laut BGH kann es aber „auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reise­zeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird“. In der Regel sei es einem Reisenden nicht zumutbar, „an den Bestimmungs­ort zu reisen, wenn nicht gewiss ist, wie und wann er den Bestimmungs­ort nach Abschluss der Reise verlassen kann“.

Veranstalter muss Reisepreis erstatten

Die Gegenseite hatte vorgebracht, es hätte ja vielleicht noch Fähr­verbindungen von Marokko nach Europa gegeben. Die BGH-Richterinnen und -Richter sehen aber schon nicht, wie es dem Kläger in der kurzen Zeit bis zum Abflug noch möglich gewesen sein sollte, sich eine Passage samt Weiterreise zu organisieren. Ob die Fähre überhaupt eine zumutbare Alternative gewesen wäre, lassen sie deshalb offen. Der Veranstalter muss also das Geld erstatten.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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