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Zivilprozessrecht | 06.10.2021

Berufungs­frist

BGH: Kläger muss Fristen selber einhalten

Für Verzögerungen können sie nicht ohne weiteres andere verantwortlich machen

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2021, Az. V ZB 71/20)

Wer vor Gericht zieht, muss darauf achten, dass Fristen eingehalten werden. Sich dabei auf andere zu verlassen, ist keine gute Idee. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichts­hofes.

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Eine Klage kann auch aus formellen Gründen scheitern. Zum Beispiel, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Auf Fehler von anderen können Kläger sich dabei nicht berufen, wie ein Urteil des Bundesgerichts­hofes (BGH) zeigt (Az.: V ZB 71/20). Im Zweifel müssen Kläger sich also selber kümmern.

Berufung bei falschem Gericht eingereicht

In dem verhandelten Fall hatte ein Wohnungs­eigentümer einen Beschluss vor dem Amtsgericht Mainz angefochten. Der Antrag hatte keinen Erfolg. In der Rechts­mittel­belehrung wurde fälschlicher­weise das Landgericht Mainz als Berufungs­gericht bezeichnet. Dort reichte der Kläger seine Berufung auch frist­gemäß ein.

Zuständig war allerdings das Landgericht Koblenz. Der Kläger beantragte die Verweisung an das Gericht. Das Landgericht Mainz gab das Verfahren auch ab. Allerdings kam die Akte in Koblenz erst nach Ablauf der Berufungs­frist an. Die Richter verwarfen dementsprechend die Berufung als unzulässig.

Verbleibende Zeit war zu kurz

Der Bundes­gerichts­hof konnte darin keine Fehler entdecken: Da die Berufung erst nach Ablauf der Frist in Koblenz eingegangen sei, sei der Antrag zu Recht abgelehnt worden. Auch eine Wieder­einsetzung in den vorherigen Stand sei nicht möglich. Diese müsse ebenfalls beim zuständigen Landgericht Koblenz beantragt werden, was nicht rechtzeitig erfolgt sei.

Eine erneute Frist­setzung könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Denn das sei nur möglich, wenn er ohne Verschulden an der Frist­wahrung verhindert gewesen wäre. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Landgericht Mainz die Akten innerhalb der Frist an das zuständige Gericht weiter­leitet. Dafür war die verbleibende Zeit bei einem normalen Geschäfts­ablauf zu kurz. Eine Eil­bedürftigkeit habe er gegenüber dem Gericht nicht begründet.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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