DAWR > BGH: Private Krankenversicherungen müssen Wartungskosten für medizinische Hilfsmittel erstatten < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Krankenkassenrecht | 23.11.2018

Medizinische Hilfsmittel

BGH: Private Kranken­versicherungen müssen Wartungs­kosten für medizinische Hilfsmittel erstatten

Je nach Tarif gegebene Leistungs­zusage beschränkt sich nicht nur auf Anschaffung

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2018, Az. IV ZR 14/17)

Private Kranken­versicherungen müssen Patienten auch die Kosten für notwendige Wartungen medizinischer Hilfsmittel wie etwa Prothesen oder Hörgeräte erstatten. Die je nach Tarif gegebene Leistungs­zusage beschränkt sich nicht auf die reine Anschaffung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (Az. IV ZR 14/17).

Werbung

Streit um Wartungskosten für Prothese

Geklagt hatte ein Mann, der seit 2013 auf eine Bein­prothese mit einem mehr als 40.000 Euro teuren computer­gesteuerten Kniegelenk angewiesen ist. Die drei­jährige Hersteller­garantie war davon abhängig, dass nach 24 Monaten eine Service-Inspektion erfolgte. Daraus entstanden Kosten von knapp 1.700 Euro. Die Versicherung wollte nicht zahlen - die Wartung der Prothese sei keine medizinisch notwendige Heil­behandlung.

Wartung muss „technisch geboten“ sein

Das ließ der Bundesgerichtshof nicht durchgehen. Der Tarif des Mannes beinhaltet „Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen“ - und das umfasse nach dem Verständnis eines Durchschnitts­patienten alle Kosten, „die er aufwenden muss, um das Hilfsmittel in einem technisch sicheren und gebrauchs­fähigen Zustand zu erhalten“. Damit muss die Versicherung die Wartung bezahlen, sofern sie „technisch geboten“ war. Ob das hier der Fall war, muss jetzt noch das Landgericht Stuttgart klären.

Medizinische Hilfsmittel sind etwa auch Seh- und Sprech­hilfen, Kunstaugen, maßg­efertigte orthopädische Schuhe oder Einlagen.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6000