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Verbraucherrecht und Versicherungsrecht | 28.03.2023

Reise­rück­tritts­kosten

BGH: Rück­tritts­kosten­versicherung muss auch Bonusmeilen erstatten

Auch verlorene Bonusmeilen von Reise­rücktritt­versicherung umfasst

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2023, Az. IV ZR 112/22)

Der Bundes­gerichts­hof (BGH) stärkt Reisenden im Streit mit der Rück­tritts­kosten­versicherung den Rücken.

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Wer einen stornierten Flug mit Bonusmeilen bezahlt hat, die nun unwiederbringlich verloren sind, hat Anspruch auf Ent­schädigung. Das ergibt sich aus einem Karlsruher Urteil von Anfang März. (Az. IV ZR 112/22)

Reise in die USA wegen Krankheit nicht angetreten

Der Kläger hatte Flüge in die USA und wieder zurück gebucht, die er mit Bonusmeilen aus einem Programm der Fluggesellschaft bezahlte. Wegen einer Erkrankung stornierte er die Reise. Nach den Bedingungen der Fluggesellschaft werden die eingesetzten Bonusmeilen in einem solchen Fall nicht wieder gutgeschrieben. Die von der Frau des Klägers abgeschlossene Familien-Versicherung sah vor, dass „unter anderem Storno­kosten bei Nicht­antritt der Reise bis zu 80 % des Reise­preises“ versichert sind. In den Versicherungs­bedingungen steht, dass Ent­schädigung für die „vertraglich geschuldeten Rücktritts­kosten“ geleistet wird.

Bislang erfolglos vor Gericht

Im Streit mit der Versicherung war der Mann bisher leer ausgegangen. Zuletzt hatte das Landgericht Wuppertal entschieden, dass ihm keine Rücktritts­kosten entstanden seien. Bonusmeilen seien „nicht in dem Sinne handelbar“, „dass es für sie einen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten“, hieß es zur Begründung. Und eine „nicht geldwerte Gegen­leistung für einen Flug“ solle „nicht auf dem Umweg über einen Reise­rücktritt handelbar“ werden.

Verständnis des Versicherungsnehmers: Auch Ersatz der Bonusmeilen geschuldet

Der BGH sieht das nun in letzter Instanz anders: „Vom Abschluss einer Reise­rücktritts­kosten­versicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungs­nehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheits­bedingt nicht antreten kann“, schreiben die obersten Zivil­richterinnen und -richter. Sie meinen, dass für den Versicherten dazu auch die Bonusmeilen gehören. Denn ihnen komme „ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit ein Wert zu, weil der Kläger sie im Rahmen des Bonus­programms als Gegen­leistung für angebotene Waren oder Dienst­leistungen einsetzen kann“.

Höhe der Entschädigung steht noch nicht fest

Dem Mann steht also eine Ent­schädigung zu. Wie viel Geld ihm die Versicherung zahlen muss, steht noch nicht fest. Das Landgericht hatte bisher nicht geklärt, welchen Wert die eingesetzten Bonusmeilen haben, und muss das jetzt noch nachholen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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