Werbung
Ein früherer Chefarzt war im November 2019 vom Landgericht in der Hauptstadt zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden. Eine Oberärztin bekam anderthalb Jahre. Die Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Laut Urteil hätten sich die Ärzte bewusst über geltendes Recht hinweggesetzt. Ein Kind kam gesund zur Welt, das andere sollte wegen einer schweren Hirnschädigung nicht leben.
BGH bejahrt strafbares Tötungsdelikt
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) war die Tötung des lebensfähigen geschädigten Zwillings ein strafbares Tötungsdelikt und nicht ein straffreier Schwangerschaftsabbruch. Die Regeln zu einem Abbruch würden nur bis zum Beginn der Geburt gelten, stützte der BGH das Berliner Urteil wegen Totschlags in minderschwerem Fall.
Über Höhe der Strafen muss neu verhandelt werden
Zugleich kassierte die oberste Instanz die Strafhöhe, weil den Medizinern zur Last gelegt worden war, dass sie die Tat geplant und nicht in einer Notfallsituation gehandelt hätten.
Verteidigung: Medizinische Indikation für einen späten Abbruch habe vorgelegen
Die Mutter der eineiigen Zwillinge war in der 32. Woche, als es im Juli 2010 zum Kaiserschnitt kam. Schon zuvor gab es Komplikationen. Die Verteidiger hatten argumentiert, die Ärzte seien von einer zulässigen Spätabtreibung im Mutterleib ausgegangen. Sie hätten einen sicheren Weg für den gesunden Fötus gehen wollen.
Aussortieren eines kranken Kindes nicht hinnehmbar
„Auch Feld-, Wald- und Wiesenärzte wissen, dass es verboten ist, ein Kind im offenen Mutterleib totzuspritzen“, hatte der Vorsitzende Richter im Urteil gesagt. Es sei das nicht hinnehmbare „Aussortieren eines kranken Kindes“ gewesen.
Werbung