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Zivilrecht | 05.11.2021

Vereins­strafen

BGH gibt DFB Recht: Vereine zahlen weiter für störende Fans

Geldstrafe wegen Fan­verhalten rechtmäßig

(Bundesgerichtshof, , Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZB 54/20)

Werden im Fanblock Bengalos gezündet, bittet der DFB anstelle der Störer die Vereine zur Kasse. Das sorgt für viel böses Blut. Nun gibt es in dem Dauerstreit eine höchst­richterliche Ent­scheidung.

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Fußball­clubs müssen auch in Zukunft damit rechnen, wegen Krawall­machern unter ihren Fans eine Geldbuße aufgebrummt zu bekommen. Der Deutsche Fußball-Bund erhielt für seine seit langem umstrittenen Vereins­strafen höchst­richter­lichen Segen aus Karlsruhe. Der Bundes­gerichts­hof (BGH) erklärte die Praxis in einer Grundsatz­entscheidung für zulässig. Der unterlegene FC Carl Zeiss Jena, der sich zu Unrecht bestraft sieht, denkt jetzt noch über eine Verfassungs­beschwerde nach. (Az. I ZB 54/20) In der Fan-Szene herrscht Enttäuschung und Entsetzen.

Geldstrafen wegen Fanverhalten

Die Geldstrafen werden vom DFB-Sport­gericht zum Beispiel verhängt, wenn im Stadion Bengalos gezündet oder aus dem Fanblock Gegenstände aufs Spielfeld geworfen werden. Denn der DFB macht in seiner Rechts- und Verfahrens­ordnung die Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger und Zuschauer verantwortlich. Sie haften „im Stadion­bereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischen­fälle jeglicher Art“.

Je nach Schwere des Vorfalls und Finanzkraft des Clubs kann es um bis zu sechs­stellige Summen gehen, das Geld fließt an Stiftungen und Projekte. Die Idee dahinter: Die Fans sollen sich zusammen­reißen, um ihrem Verein nicht zu schaden. Aus DFB-Sicht geht es nicht anders.

Fan-Organisationen protestieren seit Jahren gegen diese Praxis und hatten große Hoffnungen in den BGH gesetzt. Die zentrale Frage war: Dürfen die Vereine wegen etwas bestraft werden, für das sie eigentlich nichts können? Jenas Geschäfts­führer Chris Förster sagt immer wieder, sein Club tue alles, um solche Vorfälle zu verhindern.

Trotzdem bekam Jena immer wieder Geldbußen aufgebrummt. Vor dem BGH ging es um Störungen von zwei Heimspielen und einer Auswärts­partie 2018, als der heutige Regional­ligist noch in der dritten Liga spielte. Nach einem Urteil des DFB-Sport­gerichts sollte der FCC dafür insgesamt knapp 25.000 Euro zahlen.

Juristisch geht es hier um das Schuld­prinzip, das in der Rechts­ordnung sogar Verfassungs­rang genießt: Es besagt, dass jede Strafe oder straf­Ã¤hnliche Sanktion Verschulden voraussetzt, wie der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Verkündung erläuterte.

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BGH: Geldstrafe als Präventivmaßnahmen zulässig

Aber: Rein rechtlich halten die BGH-Richterinnen und -Richter die Geldstrafen des DFB gar nicht für eine Strafe - auch wenn sie so heißen. Die Vereine sollten durch die Geldstrafen dazu angehalten werden, einen ordnungs­gemäßen Spiel­betrieb zu gewähr­leisten und auf ihre Anhänger einzuwirken, sagte Koch. Die Strafen seien also eigentlich Präventiv­maßnahmen. Und damit zulässig.

Förster hat wenig Verständnis dafür

„Die Prävention, die damit einhergehen soll, hat sich über die Jahre eben auch nicht eingestellt“, sagte er in einer ersten Reaktion in Karlsruhe. „Insofern kann man diesen präventiven Charakter durchaus mal infrage stellen: Der ist nicht von der Praxis gedeckt.“

Ähnlich sieht es das Fan-Bündnis „Unsere Kurve“

„Indem sich der BGH der Argumentation vom DFB bezüglich des präventiven Charakters von Verbands­strafen anschließt, verschließt er die Augen davor, dass diese sogenannten präventiven Maßnahmen immer als Strafe wahr­genommen und auch in dieser Logik eingesetzt werden“, heißt es in einer Stellung­nahme. Die Verbands­strafen hätten den Beweis ihrer positiven Wirkung noch nicht erbracht und seien nicht lösungs­orientiert.

Förster verwies darauf, dass der DFB selbst das Pokalfinale in Berlin ver­anstaltet. „Und dort findet regelmäßig Pyrotechnik statt. Wie kann es sein, dass der DFB es selbst nicht hinbekommt?“ Zuletzt wurde 2019 beim Finale zwischen dem FC Bayern und RB Leipzig gezündelt.

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DFB sieht sich auf voller Linie bestätigt

Interims­präsident Rainer Koch erklärte: „Der BGH hat heute die seit Jahren geführten rechtlichen Auseinander­setzungen gegen die nationale und internationale Sportrecht­sprechung zur Haftung von Vereinen für Fehl­verhalten ihrer Anhänger beendet.“ Damit sei „abschließend und zweifelsfrei sicher­gestellt“, dass die DFB-Rechts­organe ihre Arbeit uneingeschränkt fortsetzen und die Unterstützung und Mitwirkung der Vereine einfordern könnten, um Störungen zu vermeiden.

Nach einem früheren Urteil aus Karlsruhe können sich die Vereine zwar von den Krawall­machern das Geld als Schaden­ersatz zurückholen. Dafür müssen diese aber erst einmal ausfindig gemacht werden.

FCC-Geschäftsführer Förster lässt Option offen

Mit der Ent­scheidung des BGH, die trotz mündlicher Verhandlung formal als Beschluss und nicht als Urteil erging, ist Jena vor den Zivil­gerichten in letzter Instanz gescheitert. Allerdings kann ein Schieds­spruch auch nur aufgehoben werden, wenn er gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wie der Senats­vorsitzende Thomas Koch erläuterte. Nun wäre nur noch eine Verfassungs­beschwerde denkbar. „Wir müssen uns jetzt das Urteil ansehen und entscheiden, ob es wert ist, da noch mal das Bundes­verfassungs­gericht anzufragen“, sagte Förster.

Fanhilfen kritisieren Urteil: „Fatales Signal“ für die Fan-Rechte

Der Dachverband für Fanhilfen bezeichnete den Beschluss als „fatales Signal“ für die Fan-Rechte. „Die vom DFB-Sport­gericht verhängten Kollektiv­strafen gegen Fans und Vereine widersprechen zutiefst dem Grundsatz der demokratischen Rechtsprechung“, sagte Danny Graupner vom Verein der Fanhilfen. Dies sei eine „Sippenhaft, wie wir sie nur aus dem Mittelalter kennen“ und zeige eindeutig, dass „das Verteilen von Kollektiv­strafen mit der Gießkanne unverhältnismäßig ist“.

Nach Ansicht des Fan-Experten Michael Gabriel wird das „aus­geprägte Gerechtigkeits­gefühl“ junger Menschen in der Fanszene regelmäßig durch das spezifische Strafen­system im Fußball heraus­gefordert. „Zum Beispiel wenn große Gruppen von Fans für das Fehl­verhalten einzelner bestraft werden, die sogenannten Kollektiv­strafen“, erklärte der Leiter der Koordinations­stelle Fan-Projekte (KOS).

Unter anderem deswegen tönen seit Jahren Schmäh­gesänge in Richtung DFB von den Rängen. „Unsere Kurve“ äußerte die Befürchtung, dass „der Konflikt zwischen Fanszenen und dem DFB auf dem Rücken der Vereine“ nun weiter angeheizt werde.

Beim Verband verweist man auf die feinen Unterschiede. „Eine Geldstrafe ist keine Kollektiv­strafe. Ein Kollektiv­strafe ist zum Beispiel ein Teilaus­schluss der Zuschauer“, sagte Anton Nachreiner, der Vorsitzende des DFB-Kontrollaus­schusses auf der Homepage des Verbandes. Und: Zuschauer­ausschlüsse würden auch immer das letzte Mittel bleiben.

Beim DFB ging es derweil wie gewohnt weiter

Nur wenige Stunden nach der BGH-Ent­scheidung wurde der Drittligist Hallescher FC mit einer Geldstrafe von 900 Euro belegt, weil bei einem Spiel mindestens drei Getränke­becher auf den Rasen flogen.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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