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Unternehmen dürfen in Verträgen Mahngebühren unter bestimmten Bedingungen pauschal festlegen. Die Höhe ist aber abhängig vom zu erwartenden Schaden. Dazu zählen nur die Kosten für den Druck, die Kuvertierung, Frankierung und Versendung der Mahnung. Personalkosten muss der abgemahnte Kunde nicht zahlen. Das gilt auch für Grundversorger, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az.: VIII ZR 95/18).
Streit um Höhe einer Mahnpauschale
Ein Energieversorger hatte in seinen ergänzenden Bedingungen einen pauschalen Mahnbetrag von 2,50 Euro vorgesehen. Dagegen ging der Deutsche Verbraucherschutzverein vor. Der Bundesgerichtshof erkannte nur die Kosten für Druck, Kuvertierung, Frankierung und Versendung der Mahnung von rund 0,76 Euro als Mahnpauschale an. Wie viel im Einzelfall angemessen ist, müsse individuell entschieden werden.
BGH: Mahnverfahren für Grundversorger nicht aufwändiger als für andere Unternehmen
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass auch für Unternehmen, die in der Daseinsvorsorge tätig sind, bei Mahnpauschalen keine Ausnahmen gelten. Das Mahnverfahren sei für Grundversorger nicht aufwändiger, so das Gericht. Dazu kam, dass der Energieversorger nach eigenen Angaben die gleichen Gebühren auch anderen Kunden berechnete.
Berechnung von Verzugszinsen unzulässig
Verzugszinsen durfte das Unternehmen ebenfalls nicht geltend machen, da sie nicht durch die Mahnung verursacht werden. Da nicht ersatzfähige Schäden einbezogen wurden und die Schadenspauschale deshalb überhöht war, war die ganze Klausel unwirksam.
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