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EU-Recht, Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 02.06.2022

Werbung im Mail-Postfach

BGH stärkt Nutzer gegen automatisierte Werbung im Mail-Postfach

Keine Inbox-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2022, Az. I ZR 25/19)

Zwischen all den Mails im Posteingang ein Balken mit Werbung: Das kann nerven - und rechtlich nicht korrekt sein. Der Bundes­gerichts­hof hat nun festgelegt, wann solche Inbox-Werbung erlaubt ist.

Werbung

Nutzer und Nutzerinnen kostenloser Mail-Postfächer müssen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn Werbe­nachrichten automatisiert in der Liste der empfangenen E-Mails angezeigt werden. Dass sie sich nur allgemein damit einverstanden erklären, Werbe­einblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen, reicht nach einer veröffentlichten Ent­scheidung des Bundes­gerichts­hofs (BGH) in Karlsruhe nicht aus. Vor einer Einwilligungs­erklärung müssten Nutzer klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert werden (Az. I ZR 25/19).

Werbung für Stromanbieter im E-Mail-Postfach

Im konkreten Fall hatte der mittel­fränkische Strom­anbieter Städtisches Werk Lauf an der Pegnitz Werbe­einblendungen des Konkurrenten Eprimo aus Neu-Isenburg bei Frankfurt/Main in kostenlosen Mail­fächern von T-Online beanstandet. Diese Werbe­maßnahme verstoße gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Eprimo, derartige Werbung zu unterlassen. Das Oberlandes­gericht Nürnberg wies die Klage aber ab.

EuGH: Verstoß gegen EU-Recht

Der BGH legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der EU-Datenschutz­richtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie über unlautere Geschäfts­praktiken vor. Die Luxemburger Instanz entschied im November, das als E-Mails getarnte, unerbetene Werbe­nachrichten im Postfach gegen EU-Recht verstoßen können.

Verwechslungsgefahr mit richtigen Mails

Durch die Verwechslungs­gefahr mit richtigen Mails könnten Menschen gegen ihren Willen auf Werbeseiten weitergeleitet werden. Zulässig sei sogenannte Inbox-Werbung, die fast wie eine reguläre E-Mail im Posteingang aussieht, nur, wenn die User vorab ausdrücklich zugestimmt haben, solche Nachrichten zu erhalten.

BGH bestätigt LG-Urteil

Auf die Revision des Städtischen Werks Lauf an der Pegnitz hin hob der BGH das Urteil des Ober­landes­gerichts auf. Das Landgericht habe Eprimo mit Recht zur Unter­lassung und Ersatz der Abmahn­kosten verurteilt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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