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Schadensersatz und Verbraucherrecht | 12.05.2023

Flugannullierung

BGH stärkt Rechte von Flug­reisenden bei Annul­lierungen

Airline muss volle Ticket­kosten bei Annullierung erster Teilstrecke erstatten

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2023, Az. X ZR 91/22)

Wird ein Teil einer Flugreise annulliert, haben Kundinnen und Kunden nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) Anspruch auf Erstattung der Kosten für den gesamten Hin- und Rückflug.

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Voraussetzung ist, dass die Flüge Teil einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt wurde. Dies gilt laut der veröffentlichten Ent­scheidung unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war.

Erste Teilstrecke des Hinflugs wurde annulliert

Die Fluggäste hatten im konkreten Fall über ein Reisebüro für insgesamt 4881 Euro Tickets für Flüge von München über Madrid (Spanien) und Bogotá (Kolumbien) nach Quito (Ecuador) sowie für Rückflüge von Quito über Bogotá nach München gebucht. Eine Fluggesellschaft annullierte den Hinflug nach Madrid. Die Kläger wollten den gesamten Betrag von dem Unternehmen, das nicht zahlte. Das Amtsgericht im ober­bayerischen Erding gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Luftfahrt­unter­nehmens am Landgericht Landshut blieb erfolglos.

Gegenstand einer einheitlichen Buchung

Der BGH wies nun die Revision zurück. In den Ausführungen heißt es, der Erstattungs­anspruch gelte für die Kosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Und zwar sowohl für nicht zurück­gelegte Reise­abschnitte als auch für solche, die schon zurück­gelegt wurden, „wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist“.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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