Werbung
Widerruf einer Honorarvereinbarung
In dem Fall hatte ein Student eine auf Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Hauptsitz in Köln verklagt. Der Mann hatte 2017 erst selbst Klage gegen einen Notenbescheid der Fernuniversität Hagen erhoben. Später unterschrieb er nach einem telefonischen Beratungsgespräch mit der Kanzlei eine Honorarvereinbarung und zahlte einen Vorschuss. Insgesamt stellte ihm die Kanzlei am Ende rund 6250 Euro in Rechnung. Der Student widerrief die Honorarvereinbarung und forderte den Vorschuss zurück.
BGH: Anwaltsvertrag stellt Fernabsatzgeschäft dar
Die Frage war, ob der Student hier ein Widerrufsrecht hatte, wie es Verbraucher im Fernabsatz vor Fehlentscheidungen schützen soll. Der BGH meint, dass ja - denn die Parteien hätten bis zum Abschluss der Vereinbarung nur telefonisch und per E-Mail Kontakt gehabt. Die Anwaltskanzlei habe nicht schlüssig dargelegt, dass ihr Vertriebs- und Dienstleistungssystem nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet sei.
Tatsächlich spreche einiges dagegen: So bekomme die Kanzlei im Monat bis zu 200 Neuanfragen für Mandate aus ganz Deutschland, obwohl sie nur einen Hauptsitz und drei weitere Kontaktstellen habe.
Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung gerechtfertigt
Normalerweise beträgt die Frist für den Widerruf 14 Tage. Werden Verbraucher nicht über ihr Widerrufsrecht informiert, beginnt diese Frist aber nie zu laufen. So war es auch hier. Der Student kam deshalb aus dem Vertrag noch Monate später wieder heraus. Nach dem BGH-Urteil muss er nichts bezahlen und bekommt den Vorschuss zurück.
Werbung