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Der Autofahrer in dem konkreten Fall wird nun ein Bußgeld zahlen müssen. Der Immobilienmakler war 2018 mit dem Taschenrechner in der Hand am Steuer erwischt worden. Er wollte die Provision für einen bevorstehenden Kundentermin berechnen (Az. 4 StR 526/19).
Verbot 2017 auf alle elektronischen Geräte ausgeweitet
Bis zu einer Änderung der Straßenverkehrsordnung 2017 war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Dann wurde das Verbot auch auf andere elektronische Geräte ausgeweitet. Seither dürfen zum Beispiel Navigationsgeräte (Navis) nur noch verwendet werden, wenn der Fahrer sie nicht in die Hand nehmen muss und es eine Sprachsteuerung gibt oder ein kurzer Blick auf den Bildschirm reicht.
Uneinigkeit bei Vorinstanzen
Unklar war, ob auch der Taschenrechner unter die Vorschrift fällt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte beim BGH angefragt, weil sich die Gerichte nicht einig waren. Der Makler, der nicht nur mit Rechner, sondern auch zu schnell unterwegs war, war vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einem Bußgeld von 147,50 Euro verurteilt worden.