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Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 18.02.2022

Gewinnspiel

BGH verbietet DocMorris Gewinnspiel für alle Rezept­einsender

BGH sieht unsachliche Beeinflussung der Kunden

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2021, Az. I ZR 214/18)

Apotheken dürfen Verbraucher nicht mit einem Gewinnspiel dazu verlocken, ihr Rezept bei ihnen statt bei der Konkurrenz einzulösen.

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Eine solche Werbung beeinflusse die Kunden unsachlich, entschied der Bundes­gerichts­hof (BGH) nach einer Klage der Apotheker­kammer Nordrhein gegen die nieder­ländische Versand­apotheke DocMorris. (Az. I ZR 214/18)

Rezept einlösen - E-Bike gewinnen

DocMorris hatte im März 2015 bundesweit mit einem Flyer für ein „Großes Gewinnspiel“ geworben - Hauptpreis: ein E-Bike für 2500 Euro. „Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!“, lautete die Aufforderung. Für die Plätze zwei bis zehn sollte es eine elektrische Zahnbürste geben.

OLG untersagte Gewinnspiel

Das Oberlandes­gericht (OLG) Frankfurt hatte DocMorris 2018 untersagt, so ein Gewinnspiel noch einmal zu ver­anstalten. Anders als die Apotheker­kammer sahen die Richter zwar nicht die Gefahr, dass sich jemand ein Medikament verschreiben lassen könnte, das er gar nicht braucht - nur um eine Chance auf die Preise zu haben. Es sei aber nicht auszuschließen, dass ein Patient online bestelle „ohne zu erwägen, dass der Erwerb des Arznei­mittels bei einer stationären Apotheke seinen persönlichen Bedürfnissen mehr entspreche“. So bestehe nur dort die Möglichkeit, unaufgefordert beraten zu werden - zum Beispiel über Wechsel­wirkungen mit anderen Medikamenten.

Beratung durch einen Apotheker nicht entbehrlich

Das sehen die obersten Zivil­richterinnen und -richter des BGH genauso. Zwar habe ein Arzt das Arznei­mittel verschrieben. „Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall eine zweite unaufgeforderte Beratung durch einen Apotheker entbehrlich ist.“

Auch der EuGH war angerufen worden

Die Karlsruher Richter hatten den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nach dessen Auskunft ist auf EU-Ebene nur die Werbung für ein bestimmtes Arznei­mittel geregelt. Hier ging es um Werbung für das gesamte Sortiment einer Apotheke. Laut EuGH dürfen nationale Verbote aber auch weitergehend sein.

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Gewinnspiel-Verbot gilt auch für stationäre Apotheken

EuGH und BGH sehen auch nicht den freien Waren­verkehr beeinträchtigt. Das deutsche Verbot von Gewinn­spielen gelte ja nicht nur für Online-Anbieter, sondern genauso für die herkömmlichen Apotheken. Der Fall muss nun nur wegen eines Randaspekts noch einmal in Frankfurt verhandelt werden. In den wichtigen Punkten ist DocMorris unterlegen.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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