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Bankrecht und Verbraucherrecht | 25.10.2016

Urteil

BGH verbietet Mindest­pauschalen für die Kontoüber­ziehung

Verbraucher­schützer haben sich mit Erfolg gegen pauschale Gebühren für die Kontoüber­ziehung gewehrt

Wer seinen Dispo über den gewährten Rahmen hinaus überzieht, muss darauf hoffen, dass die Bank beide Augen zudrückt. Trotzdem darf dieses Entgegen­kommen nicht unverhältnismäßig viel kosten.

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Keine Mindestpauschale für geduldete Überziehung

Banken dürfen Konto­inhabern für eine geduldete Über­ziehung keine Mindest­pauschale berechnen. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) nach Klagen von Verbraucher­schützern entschieden. Die Karlsruher Richter sehen die Kunden durch derartige Klauseln unangemessen benachteiligt. Banken würden so unabhängig von der Höhe und Laufzeit des Kredits ihren Aufwand auf die Kunden abwälzen, heißt es in dem Urteil.

Wenige Cent Überziehung bedeuteten mehrere Euro Gebühren

Geduldete Über­ziehung bedeutet, dass der Konto­inhaber nicht nur ins Minus rutscht, sondern dabei auch noch seinen Dispokredit über­schreitet. Das ist in aller Regel teuer.

Kassiert die Bank nicht einfach Zinsen, sondern grund­sätzlich ein Mindest­entgelt, kann sich das für den Kunden aber besonders ungünstig auswirken. Im Extremfall passiert es, dass er wegen einer Über­ziehung um wenige Cent an nur einem einzigen Tag mehrere Euro Gebühr bezahlen muss. Im konkreten Fall hatten die Verbraucher­zentralen die Deutsche Bank und die Targobank verklagt, weil diese für die Über­ziehung mindestens 6,90 und 2,95 Euro verlangten.

BGH kippt Pauschalen

Diese Pauschalen kippte der BGH nun. Die Richter rechnen vor, dass eine eintägige Kontoüber­ziehung um zehn Euro den Verbraucher damit so teuer komme, dass es einem Jahreszins­satz von 25 185 und 10 767,5 Prozent entspreche - das sei unverhältnismäßig. Sie verpflichten die Banken, ihre Kosten künftig komplett in die Zinsen einzupreisen.

Ein Sprecher der Targobank erklärte, sein Haus werde ab sofort auf die Erhebung des Entgelts verzichten. „Berechtigten Ansprüchen unserer Kunden bezüglich bereits gezahlter Entgelte werden wir selbst verständlich umgehend nachkommen“, teilte er weiter mit.

Anwälte der Banken sprachen von „Peanuts“

In der Verhandlung hatten die BGH-Anwälte der beiden Banken noch von „Peanuts“ gesprochen. Nach ihrer Darstellung entsteht der Bank durch einen kurzfristig gewährten Kleinst­kredit, bei dem schon beide Augen zugedrückt werden, ein hoher Aufwand. So müssten Sach­bearbeiter in jedem Einzelfall die Bonität des Kunden prüfen. Über Zinsen lasse sich das nicht finanzieren. Selbst bei einem hohen Satz von 16,5 Prozent zahle ein Kunde, der sein Konto eine Woche lang um 1000 Euro überziehe, nur 3,16 Euro. (XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15 vom 25.10.2016)

Mit ihrer Entscheidung knüpfen die Richter an zwei Grundsatz-Urteile aus dem Mai 2014 an (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Damals hatte der Senat laufzeit­unabhängige Bearbeitungs­gebühren für Kredit­verträge gekippt, weil die Banken damit unzulässiger Weise ihre Kosten auf die Kunden abwälzten.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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