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Reiserecht, Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 02.05.2023

Reisemangel

BGH zu „Fahrt ins Blaue“: Programm­punkte nicht beliebig austauschbar

Stadt­rund­fahrt kann den Musical-Besuch nicht ersetzen

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2023, Az. X ZR 18/22))

Wer eine „Fahrt ins Blaue“ bucht, lässt dem Veranstalter bei der Reise­gestaltung erst einmal freie Hand - sobald dieser das Programm bekanntgibt, hat er sich aber festgelegt. Das geht aus einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hervor. (Az. X ZR 18/22)

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Reiseprogramm vs. „Fahrt ins Blaue“

Der Kläger hatte über ein Reisebüro eine Busreise für elf Leute mit unbekanntem Ziel gebucht, die von 13. bis 15. März 2020 stattfinden sollte. Die Tour, die als „Fahrt ins Blaue“ beworben wurde, kostete inklusive Hotel­Ã¼bernachtungen insgesamt 2138 Euro. Bei der Abfahrt wurde das Reise­programm verteilt - es ging nach Hamburg. Dort waren eine Museums­führung und eine große Hafenrund­fahrt geplant. Als Höhepunkt wurde ein Musical-Besuch angekündigt. Aber am Nachmittag wurde der Gruppe mitgeteilt, dass dieser Programm­punkt wegen der Corona-Pandemie ausfallen müsse. Stattdessen wurde kurzfristig eine drei­stündige Stadtrund­fahrt organisiert.

BGH: Reiseprogramm ist verbindlich

Der Kläger wollte deshalb einen Teil des Reise­preises zurück - und bekam in letzter Instanz Recht. Der Veranstalter habe sich zwar ein Leistungs­bestimmungs­recht ausbedungen, entschieden die BGH-Richterinnen und -Richter. Durch Aushändigung des Reise­programms sei der Leistungs­inhalt aber unwiderruflich konkretisiert worden. Nichts habe darauf hingewiesen, dass das Programm vorläufigen Charakter habe und einzelne Punkte noch austauschbar seien.

Stadtrundfahrt nicht gleichwertig mit Besuch des Musicals

Dem höchst­richter­lichen Urteil zufolge ist der Wegfall des Musical-Besuchs ein Reisemangel, der eine Minderung des Reise­preises recht­fertigt. Das Landgericht Osnabrück habe in der Vorinstanz zutreffend fest­gestellt, dass eine Stadtrund­fahrt nicht gleichwertig sei. Dort war der Veranstalter zur Zahlung von 320 Euro verurteilt worden. Diese Ent­scheidung ist nun rechts­kräftig.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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