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Reiseprogramm vs. „Fahrt ins Blaue“
Der Kläger hatte über ein Reisebüro eine Busreise für elf Leute mit unbekanntem Ziel gebucht, die von 13. bis 15. März 2020 stattfinden sollte. Die Tour, die als „Fahrt ins Blaue“ beworben wurde, kostete inklusive Hotelübernachtungen insgesamt 2138 Euro. Bei der Abfahrt wurde das Reiseprogramm verteilt - es ging nach Hamburg. Dort waren eine Museumsführung und eine große Hafenrundfahrt geplant. Als Höhepunkt wurde ein Musical-Besuch angekündigt. Aber am Nachmittag wurde der Gruppe mitgeteilt, dass dieser Programmpunkt wegen der Corona-Pandemie ausfallen müsse. Stattdessen wurde kurzfristig eine dreistündige Stadtrundfahrt organisiert.
BGH: Reiseprogramm ist verbindlich
Der Kläger wollte deshalb einen Teil des Reisepreises zurück - und bekam in letzter Instanz Recht. Der Veranstalter habe sich zwar ein Leistungsbestimmungsrecht ausbedungen, entschieden die BGH-Richterinnen und -Richter. Durch Aushändigung des Reiseprogramms sei der Leistungsinhalt aber unwiderruflich konkretisiert worden. Nichts habe darauf hingewiesen, dass das Programm vorläufigen Charakter habe und einzelne Punkte noch austauschbar seien.
Stadtrundfahrt nicht gleichwertig mit Besuch des Musicals
Dem höchstrichterlichen Urteil zufolge ist der Wegfall des Musical-Besuchs ein Reisemangel, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt. Das Landgericht Osnabrück habe in der Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine Stadtrundfahrt nicht gleichwertig sei. Dort war der Veranstalter zur Zahlung von 320 Euro verurteilt worden. Diese Entscheidung ist nun rechtskräftig.
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