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Schadensersatzrecht | 22.04.2022

Abgas­skandal

BGH enttäuscht Leasing-Kunden im Abgas­skandal erneut

Leasing-Kunden mit einem vom Abgas­skandal betroffenen Diesel bekommen in aller Regel keinen Schaden­ersatz von VW

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2022, Az. VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 und VII ZR 783/21)

Wer nichts ahnend einen Diesel mit dem VW-Skandal­motor EA189 gekauft hat, besitzt gute Chancen auf Schaden­ersatz. Auch Leasing-Kunden haben oft hohe Summen ausgegeben - aber es gibt einen Unterschied.

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Diesel-Kläger, die ihr vom Abgas­skandal betroffenes Auto geleast hatten, bekommen für die geleisteten Raten in aller Regel keinen Schaden­ersatz von VW. Der Bundes­gerichts­hof (BGH) bleibt in dieser Frage seiner Linie treu und entschied drei Fälle aus NRW und Rheinland-Pfalz zugunsten des Autobauers. Die Vorteile durch die Nutzung des Autos entsprächen im Wert den vertraglich vereinbarten Leasing­zahlungen, bekräftigten die obersten Zivil­richterinnen und -richter in Karlsruhe. Damit bleibt kein Spielraum für Rück­forderungen. (Az. VII ZR 247/21 u.a.)

Unterschied zwischen Leasing und Kauf

Beim Leasen erwirbt der Kunde das Auto nicht, sondern zahlt über einen vereinbarten Zeitraum monatliche Raten für die Nutzung - wie eine Miete. Danach kann er das Auto in der Regel zurück­geben. Für die Richter liegt darin ein maßgeblicher Unterschied zum Kauf, wie sie schon einmal im September 2021 entschieden hatten. Beim Kauf besagt die BGH-Recht­sprechung, dass sich die Kläger nie für das Auto entschieden hätten, wenn ihnen klar gewesen wäre, dass es im Test nur dank einer Betrugs­software die Abgas-Grenzwerte einhielt. Daraus folgt das Recht, das Fahrzeug zurück­zugeben. VW muss den Kaufpreis erstatten, die gefahrenen Kilometer werden aber angerechnet.

Übernahme im Voraus vereinbart?

Offen ist noch, was gilt, wenn beim Leasing im Voraus vereinbart wurde, dass der Kunde oder die Kundin das Fahrzeug anschließend auch kauft. In zweien der BGH-Fälle war diese Frage aufgetaucht. Eine klagende Firma hatte angegeben, es sei von Anfang an geplant gewesen, das Auto später zu kaufen. Der Leasing­vertrag sei als vorübergehende Finanzierung gedacht gewesen. Ein anderer Kläger hatte während der Leasing-Zeit auf eigene Kosten das Fahrwerk umrüsten lassen.

Übernahme hier nicht im Voraus fest vereinbart

Die BGH-Richter vermissten aber in beiden Fällen eine schriftliche Vereinbarung. Der Aspekt spielte deshalb auch diesmal keine Rolle. Alle drei klagenden Kunden hatten das Auto am Ende der Leasing-Zeit übernommen. Schaden­ersatz für den Kauf gibt es allerdings nur in einem Fall. Hier muss VW ungefähr 2625 Euro plus Zinsen zahlen. Zum Vergleich: Der Kunde hatte über drei Jahre fast 22.000 Euro in Leasing­raten gesteckt und das Auto dann für 3420 Euro gekauft.

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Kein Schadensersatz bei Kauf vor Skandal

In den beiden anderen Fällen hatten die Kläger das Auto noch nach Bekannt­werden des Diesels­kandals im Herbst 2015 übernommen. Deshalb liegen die Voraus­setzungen für Schaden­ersatz grund­sätzlich nicht vor. Der eine Kläger, ebenfalls ein Unternehmen, bekommt damit auch nicht das Geld zurück, das er in den Umbau des Fahrwerks gesteckt hatte.

Weitere Verfahren anhängig

Nach Auskunft von Volkswagen sind beim Skandal­motor EA189 ohnehin nicht mehr viele Leasing-Fälle offen. Derzeit sei noch eine zwei­stellige Zahl an Verfahren anhängig, sagte eine Sprecherin.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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