DAWR > BSG: Kein Anspruch auf Papier-Alternative zur Gesundheitskarte < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Datenschutzrecht, Krankenkassenrecht und Sozialversicherungsrecht | 21.01.2021

Elektronische Gesundheits­karte

BSG: Kein Anspruch auf Papier-Alternative zur Gesundheits­karte

Regelungen zur elektronischen Gesundheits­karte stehen im Einklang mit der europäischen Daten­schutz-Grund­verordnung (DSGVO)

(Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. B 1 KR 7/20 R und B 1 KR 15/20 R)

Gesetzlich Versicherte können von ihrer Kranken­kasse keinen Papier­nachweis als Alternative zur elektronischen Gesundheits­karte verlangen. Das geht aus einem Urteil des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Werbung

Die Kasseler Richter entschieden in zwei Verfahren aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheits­karte stünden im Einklang mit der europäischen Daten­schutz-Grund­verordnung (DSGVO) und verletzten die Kläger auch in ihren Grund­rechten nicht, urteilte das Bundes­sozial­gericht. (Az. B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R)

Leistungen nur mit Gesundheitskarte

Um Leistungen der Kranken­versicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung mit der Gesundheits­karte nachweisen. Auf dem Chip sind Versicherten­daten wie Name, Anschrift, Versicherten­status und -nummer gespeichert.

Bedenken wegen Datenschutz

Die beiden Kläger hatten unter anderem Datenschutz­bedenken vorgebracht und sahen sich in ihrem Recht auf informationelle Selbst­bestimmung verletzt. Die auf der Chipkarte gespeicherten Daten und die dahinter stehende zentralisierte Daten­verarbeitung seien nicht sicher. In den Vorinstanzen hatten die Kläger verloren. Die Landes­sozial­gerichte hätten es sich aber zu einfach gemacht, indem sie die Argumente als „bloße Vermutung und Mut­maßungen“ abgetan hätten, sagt der Rechtsanwalt beider Kläger. Als Bürger erfahre man ja nichts von Verstößen und wenn, dann sei es zu spät.

BSG: „Eine absolute Datensicherheit kann es nicht geben“

Das DSGVO sehe einen „risiko­basierten Ansatz“ vor, Maßnahmen müssen mit Eintritts­wahr­scheinlichkeit und Schwere der Risiken abgewogen werden.

Eingriff in die Grundrechte gerechtfertigt

Auch der Eingriff in die Grundrechte durch die elektronische Gesundheits­karte sei gerechtfertigt. Die Karte verhindere Missbrauch von Sozial­leistungen und diene der Abrechnung. Beides diene der finanziellen Stabilität der Kassen, was ein „überragend wichtiges Gemeinschafts­gut“ sei.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7952