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Verwaltungsrecht | 12.08.2021

Streit um Bundestags­vize

BVerfG-Entscheidung über AfD-Eilanträge zu Vize­präsidenten-Wahl im Bundestag

Eilantrag der Fraktion für unzulässig erklärt

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2021, Az. 2 BvE 9/20 und 2 BvE 2/20)

Laut Geschäfts­ordnung sind alle Fraktionen des Bundestags im Präsidium vertreten. Aber die AfD fiel bei den anderen Parteien gleich mit sechs Kandidaten durch. Was sagt Karlsruhe dazu?

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Als einzige Fraktion des Deutschen Bundestags ist die AfD in der zu Ende gehenden Wahlperiode nicht im Präsidium vertreten - die anderen Parteien hatten allen angetretenen Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit verweigert.

Zu Recht?

Die AfD hat die Frage vor das Bundes­verfassungs­gericht gebracht. Das Bundes­verfassungs­gericht lehnte den Eilantrag nun als unzulässig ab.

Kein AfD-Kandidat zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten gewählt

Die Geschäfts­ordnung des Bundestags sieht vor, dass jede Fraktion mindestens einen Vize­präsidenten oder eine Vize­präsidentin stellt. Außerdem steht dort: „Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.“ Daran war es in den vergangenen vier Jahren bei insgesamt sechs AfD-Abgeordneten in den drei möglichen Wahlgängen gescheitert. Denn viele Abgeordnete der anderen Fraktionen wollen die Rechts­populisten grund­sätzlich nicht im Leitungs­gremium des Bundestags vertreten sehen.

Bundestags­präsident Wolfgang Schäuble (CDU) steht auf dem Standpunkt, dass es auf einen Vize-Posten keinen Rechts­anspruch gibt. Die Geschäfts­ordnung sehe lediglich ein Vorschlags­recht vor.

Der Bundestags­präsident oder die -präsidentin repräsentiert den Bundestag nach außen und bekleidet protokollarisch das zweit­höchste Amt im Staat, kommt also noch vor der Kanzlerin oder dem Kanzler. Im Wechsel mit den Stell­vertretern leitet er oder sie die Sitzungen und wacht über die Einhaltung der parlamentarischen Ordnung.

AfD kritisiert die Nicht-Wahl ihrer Kandidaten als undemokratischen Akt der Ausgrenzung

Die AfD kritisiert die Nicht-Wahl ihrer Kandidaten als undemokratischen Akt der Ausgrenzung. In Karlsruhe hat die Fraktion ein sogenanntes Organstreit­verfahren gegen den Bundestag angestrengt und will feststellen lassen, dass ihre Rechte verletzt wurden. Mit dem parallel eingereichten Eilantrag, um den es jetzt zunächst geht, will sie erreichen, dass der Bundestag „vorläufig verfahrens­mäßige Vor­kehrungen“ für die Wahl des Präsidiums treffen muss (Az. 2 BvE 9/20). Das wäre vor allem für den neuen Bundestag relevant, der nach der Wahl am 26. September zusammentritt.

Eine weitere Klage soll verhandelt werden

Der zweite Eilantrag stammt von dem AfD-Abgeordneten Fabian Jacobi und richtet sich gegen Bundestags­präsident Schäuble. Hier geht es um einen Wahl­vorschlag, den Jacobi im November 2019 gemacht hatte und der nicht zur Abstimmung gestellt wurde (Az. 2 BvE 2/20).

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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