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Wer ein Fertighaus errichten lässt, beauftragt oft einzelne Leistungen. Bei der Abnahme der Bauleistungen stellt sich daher die Frage: Handelt es sich um eine Endabnahme oder nur um eine Teilabnahme? Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München handelt es sich um eine Teilabnahme, wenn noch erhebliche Restleistungen offen sind (Az.: 20 U 1051/19). Der Unternehmer kann bei einer Teilabnahme nicht sofort den Gesamtpreis verlangen. Insbesondere bei Mängeln kann der Bauherr auch einen Teil zurückbehalten.
Schlussabnahme trotz offener Leistungen
In dem Fall bestellte der Auftraggeber die Errichtung eines Fertighauses. Es gab ein „Grundpaket“ für das Haus sowie diverse Zusatzleistungen, insbesondere ein „Elektropaket Keller“ und ein „Technikpaket Heizung“. Im Februar 2016 unterzeichnete der Auftraggeber eine „Schlussabnahme - Haus Übergabe-Protokoll“.
Schlussrechnung nicht vollständig bezahlt
Zu diesem Zeitpunkt waren aber die Arbeiten zu den technischen Gewerken noch nicht abgeschlossen. Speziell der Einbau der Heizung lief noch. Diese Arbeiten wurden erst im Mai 2016 fertig gestellt. Von der Schlussrechnung behielt der Auftraggeber einen erheblichen Betrag zurück. Der Grund: Die Heizkreisverteiler waren nicht wie vereinbart unter, sondern über Putz verlegt worden.
OLG: Teilabnahme wegen offener Leistungen
Vor dem Oberlandesgericht konnte sich der Häuslebauer gegen den Zahlungsanspruch wehren. Das Gericht legte das „Übergabeprotokoll“ aus. Danach ergebe sich, dass nur eine Teilabnahme gemeint war. Nämlich im Hinblick auf das Grundpaket. Es stehe jedem Auftraggeber frei, solche Teile des Werks vor Fertigstellung des Gesamtwerkes abzunehmen.
Voraussetzung für die Teilabnahme
Voraussetzung sei, dass diese sich abtrennen lassen und eine sinnvolle selbstständige Einheit darstellen würden. Der Auftraggeber habe hier erkennbar solche Zusatzleistungen nicht abnehmen wollen, da diese auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt waren.
Vorbehalt in Abnahmeprotokoll nicht notwendig
Er sei auch nicht verpflichtet, einen Vorbehalt dieser Arbeiten in sein Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Da die Positionierung der Heizkreisverteilers tatsächlich einen wesentlichen Mangel darstellt, war die Klage des Unternehmens unbegründet.
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