Erste und zweite Instanz entscheidet zu Gunsten der LBS Bayern
Das hat das Gericht nun in einem Fall der LBS Bayern entschieden. Es gibt damit nach Angaben der LBS Bayern nach wie vor in erster und zweiter Instanz ausschließlich Urteile zu Gunsten der LBS. Etwa 90 Prozent der bundesweit ergangenen Gerichtsurteile hätten ebenfalls die Kündigung entsprechender Altverträge bestätigt.
LBS Bayern kündigte zuteilungsreifen Bausparvertrag
In dem Fall hatte die LBS Bayern einen Bausparvertrag gekündigt, der seit zehn Jahren zuteilungsreif war und bei dem kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wurde. Grundlage dafür ist das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sinn dieser Vorschrift sei es, Darlehensnehmer (in diesem Fall die Bausparkasse) vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen.
Wüstenrot unterlag in einem anderen Fall
In einem anderen Fall unterlag die Wüstenrot Bausparkasse vor dem Landgericht Stuttgart. Danach sei die Kündigung von zuteilungsreifen, aber nicht voll besparten Bausparverträgen rechtswidrig, selbst wenn die Zuteilungsreife schon mehr als 10 Jahre zurück liegt.
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