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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 29.09.2016

Kündigung

Bauspar­verträge: OLG München bestätigt Kündigung von Alt­verträgen

Grundlage dafür ist das Kündigungs­recht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Das Oberlandes­gericht München hat erneut die Kündigung von Bauspar­verträgen bestätigt, die seit zehn Jahren zuteilungsreif sind, bei denen aber kein Darlehen in Anspruch genommen wurde.

Erste und zweite Instanz entscheidet zu Gunsten der LBS Bayern

Das hat das Gericht nun in einem Fall der LBS Bayern entschieden. Es gibt damit nach Angaben der LBS Bayern nach wie vor in erster und zweiter Instanz ausschließlich Urteile zu Gunsten der LBS. Etwa 90 Prozent der bundesweit ergangenen Gerichts­urteile hätten ebenfalls die Kündigung ent­sprechender Alt­verträge bestätigt.

LBS Bayern kündigte zuteilungsreifen Bausparvertrag

In dem Fall hatte die LBS Bayern einen Bauspar­vertrag gekündigt, der seit zehn Jahren zuteilungsreif war und bei dem kein Bau­spar­darlehen in Anspruch genommen wurde. Grundlage dafür ist das Kündigungs­recht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sinn dieser Vorschrift sei es, Darlehens­nehmer (in diesem Fall die Bauspar­kasse) vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen.

Wüstenrot unterlag in einem anderen Fall

In einem anderen Fall unterlag die Wüstenrot Bausparkasse vor dem Landgericht Stuttgart. Danach sei die Kündigung von zuteilungs­reifen, aber nicht voll besparten Bauspar­verträgen rechts­widrig, selbst wenn die Zuteilungs­reife schon mehr als 10 Jahre zurück liegt.

Siehe auch:

Quelle: LBS/DAWR/ab
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