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Strafprozessrecht | 19.12.2017

Weihnachtsurteil

Befangenheitsantrag: Schöffe schenkte Staatsanwalt am Nikolausstag einen Schokoladennikolaus

Angeklagter kann Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen

(Landgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2012, Az. 2090 Js 29.752/10 - 12 KLs -)

Verschenkt ein Schöffe am Nikolaustag zwei Schokoladen­nikoläuse nur an die Staats­anwaltschaft, so begründet dies ein Misstrauen an die Unparteilichkeit des Schöffen. Ein Angeklagter kann daher den Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Dies hat laut kostenlose-urteile.de. das Ober­landes­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall legte ein Schöffe am 06.12.2012 vor Beginn des Verhandlungs­tages zwei Schokoladen­nikoläuse auf den Tisch der Staats­anwaltschaft. Einer der Angeklagten lehnte den Schöffen daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Misstrauen an Unparteilichkeit des Schöffen bestand

Das Landgericht Koblenz führte zunächst aus, dass ein Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen und damit die Besorgnis der Befangenheit nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des gesamten Sach­verhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Schöffe ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst. Dabei sei es unbeachtlich, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. Jedenfalls sei das Verschenken von zwei Schokoladen­nikoläusen an die Staats­anwaltschaft bei verständiger Würdigung geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schöffen zu begründen (§ 24 Abs. 2 StPO).

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Quelle: kostenlose-urteile.de/DAWR/ab

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