In dem zugrunde liegenden Fall legte ein Schöffe am 06.12.2012 vor Beginn des Verhandlungstages zwei Schokoladennikoläuse auf den Tisch der Staatsanwaltschaft. Einer der Angeklagten lehnte den Schöffen daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Misstrauen an Unparteilichkeit des Schöffen bestand
Das Landgericht Koblenz führte zunächst aus, dass ein Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen und damit die Besorgnis der Befangenheit nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des gesamten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Schöffe ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst. Dabei sei es unbeachtlich, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. Jedenfalls sei das Verschenken von zwei Schokoladennikoläusen an die Staatsanwaltschaft bei verständiger Würdigung geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schöffen zu begründen (§ 24 Abs. 2 StPO).
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