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In sogenannten Begegnungszonen, wo verschiedene Verkehrsteilnehmer aufeinandertreffen, darf ein Tempolimit für Radfahrer eingerichtet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 1 S 53/22) entschieden.
Klage gegen Tempolimit für Radfahrer in Begegnungszonen
In dem Fall hatte ein Berliner Bezirk im Juli 2021 in solch einer Zone eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h für Radfahrer eingerichtet - wogegen ein Fahrradfahrer Beschwerde einlegte. Begründung: Es gebe keine Gefährdungslage, die das Tempolimit rechtfertige. Er verwies dabei auf die Zahl der Verkehrsunfälle der Jahre 2018 bis 2020.
OVG bestätigt Geschwindigkeitsbegrenzung für Radler
Das Gericht jedoch bestätigte die Geschwindigkeitsbeschränkung. Die verdichtete Gemengelage von Fußgängern, Rad- und Autofahrern in dem umgestalteten Straßenabschnitt rechtfertige die Annahme einer qualifizierten Gefahr.
Verhinderung von Unfallgefahren rechtfertigt Tempolimit
Eine von der Senatsverwaltung beauftragte Vorher-Nachher-Untersuchung zu „Berliner Begegnungszonen“ habe zum Beispiel ergeben, dass die Zahl der Personen, die den Zweirichtungsradweg querten, um 167 Prozent gestiegen sei. Dies rechtfertige die Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrer, um die Unfallgefahren zu vermindern. Das Unfallgeschehen in den Vorjahren sei nicht mehr maßgeblich.
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