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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 19.09.2023

Unfall

Bei tief stehender Sonne in parkendes Auto gekracht

Tempo muss an die Sicht­verhältnisse angepasst werden

(Amtsgerichts Rinteln, Urteil vom 04.04.2023, Az. 24 OWi 52/22)

Auch wenn man sich ans Tempolimit hält, kann man zu schnell unterwegs sein. Wie das? Ein Gerichts­urteil zeigt es.

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Wer ein Auto steuert, muss das Tempo an die Sicht­verhältnisse anpassen. Dazu zählt auch, im Zweifel langsamer zu fahren, als es erlaubt ist, oder stehen zu bleiben. Ansonsten drohen Geldbußen, und man muss womöglich für etwaige Unfall­kosten haften. Das zeigt ein Urteil des Amts­gerichts Rinteln in Nieder­sachsen. (Az.: 24 OWi 52/22)

Sonne blendet Fahrer

In dem Fall ging es um einen Mann, der bei tief stehender Sonne trotz Sicht­einschränkung mit gleichem Tempo weiter­gefahren war - mit 40 km/h war er zwar nicht schneller als mit der vor Ort erlaubten Höchstg­eschwindigkeit unterwegs. Die Sonne blendete ihn aber, so dass er ein parkendes Auto zu spät sah und es zum Unfall kam.

Lag ein Verkehrs­verstoß vor, auch wenn der Fahrer nicht schneller als erlaubt fuhr? Diese Frage musste das Gericht neben der Haftung auch klären.

Ergebnis: Es sah den Verstoß als erwiesen an und verurteilte den Mann zu 145 Euro Geldbuße. Er fuhr mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Außerdem musste er für die Kosten des Unfalls haften.

Das Gericht gelangte unter Berücksichtigung der Sorgfalts­pflicht zu der Ansicht, dass der Mann hätte erkennen müssen, dass das Tempo angesichts der schlechten Sicht­verhältnisse zu schnell war.

Sicht schlecht? Tempo raus!

Die DAV-Verkehrs­rechtler weisen in dem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass die allgemeine Regel, das Tempo den Sicht-, Wetter- und Straßen­verhältnissen anzupassen, auch bei Sonnen­blendung gilt. Und eben nicht nur bei Nebel, Schneefall oder Regen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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