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Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 24.04.2023

Unfall

Bei unklarer Verkehrs­lage müssen alle umsichtig sein

Überholen einer Fahrzeug­schlange erfordert besondere Sorgfalt

(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023, Az. 13 S 74/22)

Der Straßen­verkehr ist zuweilen ein ziemliches Gewusel. Alle müssen den Überblick behalten und dürfen nicht gegen ihre Sorgfalts­pflichten verstoßen. Besonders beim Überholen.

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Wenn wegen eines Hindernisses auf der Straße der Verkehr stockt und teils stillsteht, und das auch noch im Ampel­bereich, gilt für alle: besonders umsichtig agieren. So muss etwa auch das erste Fahrzeug hinter dem Hindernis vor dem Ausscheren zum Vorbeifahren prüfen, ob nicht vielleicht schon ein Auto weiter hinten ein Überholm­anöver begonnen hat. Und umgekehrt müssen Über­holende in so einer Situation Abstand halten und darauf achten, ob nicht jemand, der näher am Hindernis steht, zum Vorbeifahren ausschert. Das zeigt ein Urteil des Land­gerichts Saar­brücken (Az.: 13 S 74/22).

Die eine überholt, die andere will vorbeifahren

In dem Fall war eine Frau in ihrem Auto auf einer Landstraße auf eine Ampel zugefahren, als ein stehender Lieferwagen mit angeschaltetem Warnblinker die Straße blockierte. Der Verkehr stockte, die Frau hielt zunächst an. Eine Auto­fahrerin dahinter begann dann, die Frau vor ihr und den Lieferwagen zu überholen. Aber auch die Vorderfrau setzte ungefähr in dem Moment zum Vorbeifahren am Hindernis an. Dabei stießen die beiden Autos zusammen.

Beide Parteien forderten voneinander Schadenersatz

In der Folge forderten beide Parteien voneinander Schaden­ersatz. Die Fahrerin, die von hinten kam, war der Ansicht, bereits neben dem Auto der vorne stehenden Frau gewesen zu sein, als diese ausgeschert sei, ohne auf den Verkehr zu achten. Diese wiederum führte an, dass die von hinten kommende Fahrerin bei einer unklaren Verkehrs­lage unzulässig überholt und den Seiten­abstand nicht eingehalten habe.

So richtig recht hat keine

Sie klagte, bekam aber nicht vollumfänglich recht. Das Gericht entschied, dass der entstandene Schaden hälftig geteilt werden muss. Zwar habe sie als Vorbei­fahrende nicht die gleiche Sorgfalt walten lassen müssen wie die Über­holende von hinten, so die Kammer. Trotzdem hätte sie sich vergewissern müssen, dass durch ihre Vorbeifahrt niemand gefährdet wird. Das hätte die Frau aber nicht getan.

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Unklare Verkehrslage erfordert Umsicht

Aber auch die von hinten Über­holende Frau habe sich nicht ordnungs­gemäß verhalten. Denn der Lieferwagen mit aktivierten Warn­leuchten am Fahrbahn­rand und vor einer Ampel habe in der Tat eine unklare Verkehrs­lage dargestellt. Es sei nicht eindeutig zu erkennen gewesen, wie sich die beteiligten Autos verhalten würden.

Zudem sei der Seiten­abstand der von hinten über­holenden Frau nicht ausreichend gewesen. Und sie habe sich bei dem gesamten Vorgang angesichts des Gegen­verkehrs auf der anderen Fahrbahn nicht ausreichend an der Verkehrs­lage orientiert.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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