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Urteile dürfen ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen kritisiert werden. Das ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Doch die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen. Wer etwa einen Richter in besonders herabwürdigender Weise angeht, überschreitet diese. Dies entschied das Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az.: 204 StRR 20/22).
Richter als „menschlichen Abschaum“ bezeichnet
Der Angeklagte hatte einen Richter am Amtsgericht als „menschlichen Abschaum“ bezeichnet. Daraufhin wurde er wegen Beleidigung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Der Mann wehrte sich gegen die Entscheidung - ohne Erfolg.
Ehrenschutz geht vor Meinungsfreiheit
Die Bezeichnung des Amtsrichters als „menschlichen Abschaum“ stelle eine sogenannte Formalbeleidigung dar. In solchen Fällen trete die Meinungsfreiheit ohne weitere Gewichtung und Einzelfallabwägung hinter den Ehrenschutz zurück, urteilten die Richter.
Äußerung nicht von Meinungsfreiheit gedeckt
Der Angeklagte habe mit Bedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung ein besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort verwendet. Dieses sei eine gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit. Die verwendete Beschimpfung lasse das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts vermissen und sei deshalb grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar.
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