DAWR > Beleidigung eines Richters kann hart bestraft werden < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Strafrecht | 23.06.2022

Meinungs­freiheit

Beleidigung eines Richters kann hart bestraft werden

Bezeichnung eines Richters als „menschlicher Abschaum“ nicht von Meinungs­freiheit gedeckt

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03.02.2022, Az. 204 StRR 20/22)

Wer glaubt, andere unter dem Deck­mäntelchen der Meinungs­freiheit her­abwürdigen zu können, der irrt. Denn längst nicht alle Äußerungen sind von der Freiheit gedeckt.

Werbung

Urteile dürfen ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen kritisiert werden. Das ist von der Meinungs­freiheit gedeckt. Doch die Meinungs­freiheit hat ihre Grenzen. Wer etwa einen Richter in besonders herab­würdigender Weise angeht, über­schreitet diese. Dies entschied das Bayerischen Obersten Landes­gerichts (Az.: 204 StRR 20/22).

Richter als „menschlichen Abschaum“ bezeichnet

Der Angeklagte hatte einen Richter am Amtsgericht als „men­schlichen Abschaum“ bezeichnet. Daraufhin wurde er wegen Beleidigung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamt­freiheits­strafe von fünf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Der Mann wehrte sich gegen die Ent­scheidung - ohne Erfolg.

Ehrenschutz geht vor Meinungsfreiheit

Die Bezeichnung des Amts­richters als „men­schlichen Abschaum“ stelle eine sogenannte Formal­beleidigung dar. In solchen Fällen trete die Meinungs­freiheit ohne weitere Gewichtung und Einzelfall­abwägung hinter den Ehrenschutz zurück, urteilten die Richter.

Äußerung nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

Der Angeklagte habe mit Bedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinander­setzung ein besonders krasses, aus sich heraus herab­würdigendes Schimpfwort verwendet. Dieses sei eine gesellschaftlich absolut miss­billigte und tabuisierte Begrifflichkeit. Die verwendete Beschimpfung lasse das absolute Mindestmaß men­schlichen Respekts vermissen und sei deshalb grund­sätzlich nicht mit der Meinungs­freiheit vereinbar.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.9 (max. 5)  -  7 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#9490