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Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel
In dem Fall ging es um einen Vater und eines seiner Kinder. Der Mann und seine Ehefrau hatten sich im gemeinsamen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des länger Lebenden sollten ihre vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben. Sie legten jedoch fest: Würde eines ihrer Kinder nach dem Tod eines Elternteils seinen Pflichtteil fordern, solle sich dessen Erbe auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur auf seinen Pflichtteil beschränken.
Kind fordert nach Tod der Mutter Auskunft über Höhe des Nachlasses
Nachdem die Mutter gestorben war, wollte eines der Kinder per Anwaltsschreiben die Höhe des Nachlasses erfahren und stellte eine Forderung in fünfstelliger Höhe, die auf das Erbe angerechnet werden solle. Dann verzichte das Kind darauf, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Der Vater zahlte die Summe, sah das Kind danach jedoch nicht mehr als seinen Erben an. Zu Recht, urteilte das Gericht.
Auskunftsverlangen löst Pflichtteilsstrafklausel aus
Demnach sei durch das anwaltliche Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst worden. Das Schreiben habe ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dargestellt. Es sei nicht nötig, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen, um diese Sanktion auszulösen.
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