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Viele Eigentümer vermieten ihre Wohnungen. Kommt es zu Schäden, stellt sich immer die Frage: Wer kann Schadenersatz geltend machen? Der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft? Eine Antwort gibt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 414 C 22283/20). Demnach kommt es darauf an, wo der Schaden entstanden ist. Wird Gemeinschaftseigentum beschädigt, kann laut Gericht nur die Wohneigentümergemeinschaft (WEG) entsprechende Forderungen stellen. Der Eigentümer darf die Mietkaution in einem solchen Fall nicht einfach zurückbehalten.
Eigentümer zahlt Mietkaution nicht aus
In dem verhandelten Fall hatten Mitarbeiter eines Umzugsunternehmens beim Auszug einer Mieterin das Treppenhaus beschädigt. Der Verwalter der WEG hatte den Eigentümer der Wohnung aufgefordert, diese Schäden zu beseitigen. Daher hatte der Eigentümer die Mietkaution der ehemaligen Mieterin nicht ausgezahlt. Die Mieterin klagte den Betrag nun vor Gericht ein.
Nur WEG kann Schadensersatzansprüche geltend machen
Der beklagte Eigentümer habe kein Zurückbehaltungsrecht, befand das Gericht. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht erloschen. Eine Beschädigung des Treppenhauses durch die Klägerin oder von ihr beauftragte Personen führten zwar zu einem Schadenersatzanspruch. Diesen könne in diesem Fall aber nur die Gemeinschaft geltend machen. Denn beschädigt wurde Gemeinschaftseigentum.