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Schadensersatz und Wohneigentumsrecht | 19.11.2021

Mietkaution

Beschädigung im Treppenhaus: Nur WEG kann Schaden­ersatz fordern

Kein Zurück­behaltungsrecht des Eigen­tümers für Mietkaution

(Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2021, Az. 414 C 22283/20)

Schäden nach dem Auszug werden oft mit der Mietkaution verrechnet. Das ist nicht immer rechtens. In Eigentümer­gemeinschaften etwa, spielt es für Schaden­ersatz­ansprüche eine Rolle, was beschädigt ist.

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Viele Eigentümer vermieten ihre Wohnungen. Kommt es zu Schäden, stellt sich immer die Frage: Wer kann Schaden­ersatz geltend machen? Der Eigentümer oder die Eigentümer­gemeinschaft? Eine Antwort gibt ein Urteil des Amts­gerichts München (Az.: 414 C 22283/20). Demnach kommt es darauf an, wo der Schaden entstanden ist. Wird Gemeinschafts­eigentum beschädigt, kann laut Gericht nur die Wohn­eigentümer­gemeinschaft (WEG) entsprechende Forderungen stellen. Der Eigentümer darf die Mietkaution in einem solchen Fall nicht einfach zurückbehalten.

Eigentümer zahlt Mietkaution nicht aus

In dem verhandelten Fall hatten Mitarbeiter eines Umzugs­unter­nehmens beim Auszug einer Mieterin das Treppenhaus beschädigt. Der Verwalter der WEG hatte den Eigentümer der Wohnung aufgefordert, diese Schäden zu beseitigen. Daher hatte der Eigentümer die Mietkaution der ehemaligen Mieterin nicht ausgezahlt. Die Mieterin klagte den Betrag nun vor Gericht ein.

Nur WEG kann Schadensersatzansprüche geltend machen

Der beklagte Eigentümer habe kein Zurück­behaltungsrecht, befand das Gericht. Der Rück­zahlungs­anspruch der Klägerin sei nicht erloschen. Eine Beschädigung des Treppen­hauses durch die Klägerin oder von ihr beauftragte Personen führten zwar zu einem Schadenersatz­anspruch. Diesen könne in diesem Fall aber nur die Gemein­schaft geltend machen. Denn beschädigt wurde Gemeinschafts­eigentum.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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