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Arbeitsrecht und Familienrecht | 18.11.2021

Sonder­urlaub

Betreuung von Stief­kindern recht­fertigt Sonder­urlaub

Eingetragene Lebens­partnerin hat Anspruch auf Sonder­urlaub zur Betreuung des gemeinsamen Kindes

(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.09.2021, Az. VG 36 K 68/19)

Die rechtliche Eltern­stellung ist kein Kriterium dafür, ob für ein betreuungs­bedürftiges Kind bezahlter Sonder­urlaub genehmigt werden muss oder nicht. Das hat ein Berliner Gericht entschieden.

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Eine eingetragene Lebens­partnerin hat Anspruch auf bezahlten Sonder­urlaub, für die Betreuung des gemeinsamen, von der Lebens­partnerin geborenen Kindes. Das hat das Verwaltungs­gericht (VG) Berlin (Az.: VG 36 K 68/19) entschieden. Eine Beamtin hatte erfolgreich gegen die Ent­scheidung ihres Dienstherrn geklagt, der das abgelehnt hatte.

Behörde verwies auf fehlende rechtliche Elternstellung

Zum Hintergrund: Nach der Geburt erkrankte die eingetragene Lebens­partnerin der Klägerin so schwer, dass die Klägerin die Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes übernehmen musste. Dafür beantragte die Klägerin bei ihrem Dienstherrn Sonder­urlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Der Dienstherr lehnte das ab. Die Begründung: Die Klägerin habe keine rechtliche Eltern­stellung. Ihre Klage vor dem VG Berlin begründete die Beamtin damit, dass sie in die Geburts­urkunde des gemeinsamen Kindes nicht habe eingetragen werden können.

Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt

Das Gericht gab der Klägerin recht. Die Auslegung, dass die Betreuung eines Kindes nur dann einen „wichtigen Grund“ darstelle, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, nicht aber um Stief- oder Pflege­kinder, verstoße gegen den Gleichheits­grundsatz des Grund­gesetzes (Art. 3). Zudem sei sie auch nicht mit dem von der Verfassung garantierten Schutz der Familie vereinbar.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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