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Im konkreten Fall hatte die arbeitsuchende Klägerin bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges „Kennenlern-Praktikum“ auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“ mit diesem Unternehmen absolviert. Währenddessen fanden unter anderem eine Betriebsführung und die Besichtigung eines Hochregallagers statt, bei der die Klägerin stürzte und sich den rechten Oberarm brach.
Unfallversicherungsschutz kraft Satzung
Anders als die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen stellte das BSG fest, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten habe. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei sie Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung gewesen. Nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft - im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger - seien Teilnehmer einer entsprechenden Besichtigung unfallversichert, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Das eigene - unversicherte - Interesse der Klägerin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers stehe dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen.
Satzung nicht auf Personen beschränkt
Die Satzungsregelung der beklagten Berufsgenossenschaft sei nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient, führte das BSG ferner aus. Unternehmer sollten vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können.
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