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Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht | 22.04.2022

Unfall­versicherungs­schutz

Bewerberin bei Betriebs­besichtigung gesetzlich unfall­versichert

Sturz während „Kennenlern-Praktikums“ stellt Arbeits­unfall dar

(Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2022, Az. B 2 U 13/20 R)

Eine Arbeitsplatz­bewerberin ist bei einer Betriebs­besichtigung durch die gesetzliche Unfall­versicherung geschützt. Das hat das Bundes­sozial­gerichts (BSG) entschieden.

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Im konkreten Fall hatte die arbeit­suchende Klägerin bei einem Unternehmen ein unent­geltliches eintägiges „Kennenlern-Praktikum“ auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“ mit diesem Unternehmen absolviert. Während­dessen fanden unter anderem eine Betriebs­führung und die Besichtigung eines Hochregal­lagers statt, bei der die Klägerin stürzte und sich den rechten Oberarm brach.

Unfallversicherungsschutz kraft Satzung

Anders als die beklagte Berufs­genossen­schaft und die Vorinstanzen stellte das BSG fest, dass die Klägerin einen Arbeits­unfall erlitten habe. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei sie Teil­nehmerin einer Unternehmens­besichtigung gewesen. Nach der Satzung der beklagten Berufs­genossen­schaft - im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallv­ersicherungs­träger - seien Teilnehmer einer entsprechenden Besichtigung unfall­versichert, begründeten die Richter ihre Ent­scheidung. Das eigene - unversicherte - Interesse der Klägerin am Kennen­lernen des potenziellen zukünftigen Arbeit­gebers stehe dem Unfall­versicherungs­schutz kraft Satzung hier nicht entgegen.

Satzung nicht auf Personen beschränkt

Die Satzungs­regelung der beklagten Berufs­genossen­schaft sei nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient, führte das BSG ferner aus. Unternehmer sollten vielmehr umfassend von Haftungs­risiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmens­besuchen entstehen können.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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