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Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 09.06.2023

Unfall

Biker macht Wheelie - und muss nach Unfall mithaften

Mithaftung des Pkw-Fahrers von 50 % wegen Verstoß gegen die Sorgfalts­pflicht

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.11.2022, Az. 11 U 38/22)

Artistische Einlagen auf dem Motorrad mögen zwar zeigen, wie gut man die Maschine beherrscht. Nach einem Unfall können sie einen aber bei der Schuldfrage schlecht aussehen lassen.

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Kunst­stücke wie das Fahren nur auf dem Hinterrad - Wheelie genannt - lassen Bikerinnen und Biker im Straßen­verkehr lieber bleiben. Denn unter gewissen Umständen müssen sie dann bei einer Kollision mithaften, obwohl sie eigentlich Vorfahrt hatten. Das zeigt ein Urteil des Ober­landes­gerichts (OLG) Hamm (Az.: 11 U 38/22).

Machte das Kunststück den Biker schlecht erkennbar?

In diesem Fall fuhr ein Motorrad­fahrer im Dunklen mit einem Wheelie auf eine Kreuzung zu, an der er Vorfahrt gehabt hätte. Ein Autofahrer übersah den Biker, Auto und Motorrad stießen zusammen. Der Autofahrer klagte auf Schaden­ersatz. In seinen Augen hatte der Motorrad­fahrer - trotz Vorfahrt - Schuld am Unfall. Wegen seiner Fahrweise auf dem Hinterrad sei er nicht zu erkennen gewesen. Damit hatte der Autofahrer vor dem Landgericht keinen Erfolg, da dieses den Vorfahrts­verstoß ins Feld führte und die Klage komplett abwies. Vor dem OLG als nächster Instanz wiederum konnte der Autofahrer einen Teilerfolg erzielen.

OLG: Verstoß gegen Beleuchtungspflicht begründet Mithaftung

Nach Ansicht des OLG hatte der Biker gegen die Be­leuchtungs­pflicht verstoßen und musste zur Hälfte mithaften. Durch das Fahren auf dem Hinterrad war sein Abblend­licht schlechter zu erkennen: Es sei nicht mehr als deutlich heller Lichtpunkt zu sehen gewesen.

Ganz unsichtbar war der Biker nicht

Doch auch der Autofahrer musste hälftig haften, denn er hätte dem Biker Vorfahrt gewähren müssen. Nur wenn man keinen Vorfahrts­berechtigen gefährdet oder wesentlich behindert, kann man losfahren. Hier war der Autofahrer nicht sorgsam genug. Vor dem OLG hatte ein Sachverständiger erläutert: Bei genauem Hinsehen wäre der Biker für den Autofahrer erkennbar gewesen - mit Hilfe der Straßen­lampen, dem restlichen Streulicht des Schein­werfers und dem roten Lichtpunkt des Rücklichts auf dem Boden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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