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Familienrecht | 14.12.2022

Vollwaisen­rente

Biologische Eltern leben noch: Keine Vollwaisen­rente für Pflegesohn

Tod der Pflege­eltern begründet bei noch lebenden biologischen Eltern kein Anspruch auf Vollwaisen­rente

(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2022, Az. L 14 R 693/20)

Ein Pflegekind hatte keinen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern. Für ihn waren die Pflege­eltern seine Eltern. Als die starben, beantragte er eine Waisenrente. Die steht ihm nicht zu, so ein Gericht.

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Nach dem Tod seiner Pflege­eltern hat ein Pflegekind keinen Anspruch auf Vollwaisen­rente, wenn ein leiblicher, unterhalts­pflichtiger Elternteil noch lebt. Dies entschied das Landes­sozial­gericht NRW.

Anspruch auf Vollwaisenrente nach Tod der Pflegeeltern?

Im konkreten Fall lebte ein Pflegesohn seit seiner Geburt im Haushalt der Pflege­eltern. Nachdem Pflegevater und Pflege­mutter gestorben waren, beantragte er eine Vollwaisen­rente. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil seine leiblichen Eltern noch lebten.

Vollwaise nur wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist

Auch vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Ein Kind könne nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhalts­pflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei. In diesem Sinne sei der Mann keine Vollwaise, da seine leiblichen Eltern - die grund­sätzlich auch unterhalts­pflichtig seien - noch lebten.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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